Zum Geleit
Wissen ist eine Holschuld.
Menschen rennen jedem dahergelaufenen Rattenfänger nach, nur um nicht selbst denken zu müssen. Das ist nicht entschuldbar. Nur wer bereit ist, kritisch zu hinterfragen und selbst so lange zu recherchieren, bis tatsächliche Kenntnis, Wissen und Verstehen erreicht sind, ist frei… s e i n Recht wahrzunehmen, etwas zu tun, etwas zu dulden, etwas zu unterlassen.
A L L E anderen müssen "unter Betreuung im Bannkreis des BRDismus" ihr Dasein fristen.
Themenbezogene Vortragsveranstaltungen
Die Vorträge der Akademie für Rechtsphilosophie und Rechtsethik eröffnen den Teilnehmern die Möglichkeit, die aktuelle Rechtslage sachgerecht zu analysieren, die persönliche Betroffenheit einzuordnen und die Rechtsvertretung in eigener Angelegenheit schadensbegrenzend vorzunehmen.
Gesetze ohne Geltungsbereich
Die Streichung des in Art. 23 GG a. F. ehemals ausgewiesenen territorialen Geltungsbereiches des Grundgesetzes bewirkt dessen Nichtanwendbarkeit.
Es gilt der Grundsatz: ohne territorialen Geltungsbereich keine Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift.
In Folge der Aufgabe der grundgesetzlichen Rechtsordnung und mit der Einführung der Einigungsvertragsrechtsordnung im Jahr 1990 bestehen in der BRD-Restorganisation keine verläßlichen Strukturen mehr. Es mangelt an Dienstaufsicht, es unterbleiben Rückmeldungen der Exekutive. Dies bewirkt in summa die Aufgabe parlamentarischer Kontrollfunktion. Im Ergebnis stellt die BRD-Restorganisation ein haftungsloses, unverantwortetes und legitimationsloses schein-staatliches Terror-System dar mit anonym und vollmachtlos handelnden, standesrechtlich verschworenen Juristen und deren Erfüllungsgehilfen.
Kennzeichen:
Der Wegfall der Staatshaftung
Durch das 2. BMJBBG, Artikel 4, § 1, darf Art. 34 GG nicht mehr angewandt werden. Damit ist die Amtshaftung / Staatshaftung aufgehoben. Der Atikel 3 dieses Gesetzes bewirkt das Erlöschen eventuell vorhandener Staatshaftungsgesetze der Länder.
Daher haften die BRD, die Bundesländer und öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht mehr für Schäden aus der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Seit dem 30.11.2007 handeln Personen, die Gesetze der BRD als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten, Finanzamt-Bedienstete, Bemte oder in anderer Funktion sogenannt "öffentlich-rechtlich" anwenden, als Privatperson und haften deshalb nach privatem Recht gemäß BGB gesamtschuldnerisch im Wege durchgreifender Haftung persönlich für die Folgen ihres Tuns, Duldens oder Unterlassens.
Wer sich also heute, im Vertrauen auf eine vormals bestehende Staatshaftung, auf Veranlassungen eines Kreditinstitutes im Wege einer behaupteten Schuldnerschaft an offenkundig illegalen Vollstreckungen beteiligt, haftet voll umfänglich privatrechtlich und selbstschuldnerisch im Wege durchgreifender Haftung gemäß BGB für Schäden, die durch sein Tun, Dulden oder Unterlassen verursacht oder bewirkt werden.
Indem unter dem Schutz behaupteten rechtstaatlichen Vorgehens, mit scheinrichterlicher Willkür unter Täuschung im Rechtsverkehr und prozeßbetrügerisch mit sogenannten Beschlüssen gegen behauptete Täter und Schuldner illegale Vollstreckung betrieben wird, werden schwerste Rechts- und Vermögensschäden geplant und bewirkt.