Ausbildung & Lehre

Zum Geleit

Wis­sen ist eine Holschuld.

Men­schen ren­nen jedem daher­ge­lau­fe­nen Rat­ten­fän­ger nach, nur um nicht selbst den­ken zu müs­sen. Das ist nicht ent­schuld­bar. Nur wer bereit ist, kri­tisch zu hin­ter­fra­gen und selbst so lan­ge zu recher­chie­ren, bis tat­säch­li­che Kennt­nis, Wis­sen und Ver­ste­hen erreicht sind, ist frei…  s e i n  Recht wahr­zu­neh­men, etwas zu tun, etwas zu dul­den, etwas zu unterlassen. 

A L L E  ande­ren müs­sen "unter Betreu­ung im Bann­kreis des BRDis­mus" ihr Dasein fristen.

Themenbezogene Vortragsveranstaltungen

Die Vor­trä­ge der Aka­de­mie für Rechts­phi­lo­so­phie und Rechts­ethik eröff­nen den Teil­neh­mern die Mög­lich­keit, die aktu­el­le Rechts­la­ge sach­ge­recht zu ana­ly­sie­ren, die per­sön­li­che Betrof­fen­heit ein­zu­ord­nen und die Rechts­ver­tre­tung in eige­ner Ange­le­gen­heit scha­dens­be­gren­zend vorzunehmen. 

Gesetze ohne Geltungsbereich

Die Strei­chung des in Art. 23 GG a. F. ehe­mals aus­ge­wie­se­nen ter­ri­to­ria­len Gel­tungs­be­rei­ches des Grund­ge­set­zes bewirkt des­sen Nichtanwendbarkeit. 

Es gilt der Grund­satz: ohne ter­ri­to­ria­len Gel­tungs­be­reich kei­ne Anwend­bar­keit einer Rechtsvorschrift.

In Fol­ge der Auf­ga­be der grund­ge­setz­li­chen Rechts­ord­nung und mit der Ein­füh­rung der Eini­gungs­ver­trags­rechts­ord­nung im Jahr 1990 bestehen in der BRD-Rest­or­ga­ni­sa­ti­on kei­ne ver­läß­li­chen Struk­tu­ren mehr. Es man­gelt an Dienst­auf­sicht, es unter­blei­ben Rück­mel­dun­gen der Exe­ku­ti­ve. Dies bewirkt in sum­ma die Auf­ga­be par­la­men­ta­ri­scher Kon­troll­funk­ti­on. Im Ergeb­nis stellt die BRD-Rest­or­ga­ni­sa­ti­on ein haf­tungs­lo­ses, unver­ant­wor­te­tes und legi­ti­ma­ti­ons­lo­ses schein-staat­li­ches Ter­ror-System dar mit anonym und voll­macht­los han­deln­den, stan­des­recht­lich ver­schwo­re­nen Juri­sten und deren Erfüllungsgehilfen.

Kenn­zei­chen:

Der Wegfall der Staatshaftung

Durch das 2. BMJBBG, Arti­kel 4, § 1, darf Art. 34 GG nicht mehr ange­wandt wer­den. Damit ist die Amts­haf­tung /​ Staats­haf­tung auf­ge­ho­ben. Der Ati­kel 3 die­ses Geset­zes bewirkt das Erlö­schen even­tu­ell vor­han­de­ner Staats­haf­tungs­ge­set­ze der Länder.

Daher haf­ten die BRD, die Bun­des­län­der und öffent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten nicht mehr für Schä­den aus der Tätig­keit ihrer Mit­ar­bei­ter. Seit dem 30.11.2007 han­deln Per­so­nen, die Geset­ze der BRD als Rich­ter, Staats­an­wäl­te, Rechts­pfle­ger, Gerichts­voll­zie­her, Poli­zi­sten, Finanz­amt-Bedien­ste­te, Bem­te oder in ande­rer Funk­ti­on soge­nannt "öffent­lich-recht­lich" anwen­den, als Pri­vat­per­son und haf­ten des­halb nach pri­va­tem Recht gemäß BGB gesamt­schuld­ne­risch im Wege durch­grei­fen­der Haf­tung per­sön­lich für die Fol­gen ihres Tuns, Dul­dens oder Unterlassens.

Wer sich also heu­te, im Ver­trau­en auf eine vor­mals bestehen­de Staats­haf­tung, auf Ver­an­las­sun­gen eines Kre­dit­in­sti­tu­tes im Wege einer behaup­te­ten Schuld­ner­schaft an offen­kun­dig ille­ga­len Voll­streckun­gen betei­ligt, haf­tet voll umfäng­lich pri­vat­recht­lich und selbst­schuld­ne­risch im Wege durch­grei­fen­der Haf­tung gemäß BGB für Schä­den, die durch sein Tun, Dul­den oder Unter­las­sen ver­ur­sacht oder bewirkt werden.

Indem unter dem Schutz behaup­te­ten recht­staat­li­chen Vor­ge­hens, mit schein­rich­ter­li­cher Will­kür unter Täu­schung im Rechts­ver­kehr und pro­zeß­be­trü­ge­risch mit soge­nann­ten Beschlüs­sen gegen behaup­te­te Täter und Schuld­ner ille­ga­le Voll­streckung betrie­ben wird, wer­den schwer­ste Rechts- und Ver­mö­gens­schä­den geplant und bewirkt.