Ist Berlin nun ein Bundesland der BRD oder nicht? Die Antwort scheint klar auf der Hand zu liegen – oder etwa nicht?
Eulenspiegelei: Das Phänomen des Bonner Berlin-Bundestages und der Berlin-Bonner Bundesregierung
Verfassung von Berlin
vom 1. September 1950, VOBl. I S. 433
Abschnitt I
Die Grundlagen
Artikel 1
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Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.
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Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
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Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.
Artikel 87
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Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verfassung treten in Kraft, sobald die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Berlin keinen Beschränkungen unterliegt.
Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantur
zur Verfassung von Berlin – BK/O (50 75)
vom 29. August 1950, VOBl. I, S. 440
Die Alliierte Kommandantura Berlin ordnet an:
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Die Alliierte Kommandantura Berlin hat den ihr am 22. April 1948 vorgelegten Entwurf der Berliner Verfassung zusammen mit den am 4. August 1950 seitens der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen und am gleichen Tage zur Genehmigung vorgelegten Nachträgen und Abänderungen geprüft.
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Bei der Erteilung ihrer Zustimmung zu dieser Verfassung sowie zu den vorgeschlagenen Abänderungen derselben macht die Alliierte Kommandantura folgende Vorbehalte:
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der Stadtregierung durch die Verfassung übertragene Befugnisse sind den am 14. Mai 1949 veröffentlichten Bestimmungen der "Erklärung über die Grundsätze" oder irgendwelchen Abänderungen derselben unterstellt.
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Absätze 2 und 3 des Artikels 1 werden zurückgestellt.
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Artikel 87 wird dahingehend aufgefaßt, daß während der Übergangsperiode Berlin keine der Eigenschaften eines 12. Landes besitzen wird. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffend das Grundgesetz finden nur in dem Maße Anwendung, als es zwecks Vorbeugung eines Konfliktes zwischen diesem Gesetz und der Berliner Verfassung erforderlich ist. Ferner finden die Bestimmungen irgendeines Bundesgesetzes in Berlin erst Anwendung, nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetze verabschiedet worden sind.
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Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
1274 – Bundesgsetzblatt Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
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