Eulenspiegelei: Recht und Gesetz – was ist das?

Eule im Spiegel

Recht und Gesetz – was ist das?

Recht ist for­mu­lier­te, in Gesetz gefaß­te Freiheit.

Frei­heit unter dem Gesetz wird nur durch frei­heit­li­che Geset­ze gewahrt. Dazu ist zunächst die Bin­dung aller staat­li­cher Orga­ni­sa­ti­on und Gewalt an die gesetz­li­che Ord­nung unver­zicht­bar. Die staat­li­che Ord­nung und das Ver­fah­ren der Gesetz­ge­bung sind so anzu­le­gen, daß sie dem Bür­ger ein Höchst­maß an Frei­heit sichert. 

In einer sozia­len Gemeinschaft/​Gesellschaft ist Frei­heit nur in dem Maße zu regle­men­tie­ren, wie es mit den Anfor­de­run­gen des Gemein­wohls, mit dem öffent­li­chen Inter­es­se und mit dem Bestand der staat­li­chen Orga­ni­sa­ti­on sowie der Erfül­lung der öffent­li­chen Auf­ga­ben erfor­der­lich ist.

Wenn das Gesetz das for­mu­lier­te Recht ist, dann bestehen Sinn und Zweck des Geset­zes dar­in, die Frei­heit zu sichern durch die Bewah­rung des Rechtes!

Das Bür­ger­li­che Gesetz­buch faßt die Sum­me der schüt­zens­wer­ten Rechts­gü­ter unse­res Vol­kes zusam­men. Es beschreibt das allen dem Bür­ger­li­chen Recht unter­wor­fe­nen Men­schen zuste­hen­de Recht der Privatautonomie. 

Das Prin­zip der Pri­vat­au­to­no­mie in der Rege­lung des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches stat­tet die Geburts­rech­te des Ein­zel­nen mit der staat­li­chen Garan­tie und der Sicher­heit aus, sei­ne Rechts­be­zie­hun­gen selbst­be­stimmt und selbst­ver­ant­wort­lich in Bezug auf Frei­hei­ten, Rech­te, Pflich­ten und Risi­ken im Ver­hält­nis zu ande­ren Men­schen zu regeln und auszuüben.

§ 1 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) – Beginn der Rechtsfähigkeit:
"Die Rechts­fä­hig­keit des Men­schen beginnt mit der Voll­endung der Geburt."

§ 1 BGB Rn 1 – Palandt Beck'sche Kurz­kom­men­ta­re, 68. Aufl. 2009:
"Jeder Mensch ist rechts­fä­hig, ohne Rück­sicht auf Staats­an­ge­hö­rig­keit, Geschlecht oder Her­kunft. Die Rechts­fä­hig­keit kann dem Men­schen durch behörd­li­che oder gericht­li­che Ent­schei­dung nicht aberkannt wer­den; sie kann auch nicht durch eine Ver­zichts­er­klä­rung ihres Trä­gers auf­ge­ho­ben oder beschränkt wer­den…"

Der Inha­ber und Trä­ger von Rech­ten ist auch Grund­rech­te­trä­ger (s. Ein­füh­rungs­ge­setz zum BGB, EG 6). § 1 BGB schließt die Rech­te­ver­wer­tung eines gebo­re­nen Men­schen aus. Es han­delt sich um unver­äu­ßer­li­che Geburtsrechte.

Auch die Grund­rech­te sind im Gesetz – in der BRiD im Grund­ge­setz – gefaßt.

Aber:
Das Grund­ge­setz setzt die in Gesetz gefaß­ten Grund­rech­te wie das übri­ge Recht der Belie­big­keit der Par­la­ments­mehr­heit aus. Damit gibt es kein Recht – nur Gesetz!

Die Arti­kel 92 und 97 des Grund­ge­set­zes für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land sind in abso­lu­ter For­mu­lie­rung ausgestaltet.

Art. 20 Abs. 3 GG:
Die Gesetz­ge­bung ist an die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ord­nung, die voll­zie­hen­de Gewalt und die Recht­spre­chung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 92 GG:
"Die recht­spre­chen­de Gewalt ist den Rich­tern anvertraut…"

Art. 97 Abs. 1 GG:
"Die Rich­ter sind unab­hän­gig und nur dem Gesetz unterworfen."

Und eben die­se Rich­ter, die an Gesetz und Recht gebun­den sind, sind seit der Ein­füh­rung des "elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehrs" im Jahr 2001 zu com­pu­ter­ani­mier­ten Justizdar­stel­lern ver­kom­men.

Die "Kastration" des gesetzlichen Richters

Die BRD-Justiz­or­ga­ni­sa­ti­onen erwecken mit dem Ein­satz der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik den Recht­schein von Gerichts­bar­keit unter Bezug­nah­me auf eine tat-justiz­be­schäf­tig­te Infor­ma­ti­ons- und Beglaubigungstechnik.

Tat­säch­lich wird mit der auto­ma­ti­sier­ten Justiz-Kom­mu­ni­ka­ti­on die in Artikel 1 Bon­ner Grund­ge­setz geschütz­te Wür­de der Bewoh­ner des Bun­des­ge­bie­tes mit Füßen getre­ten. Die­se Miß­ach­tung macht jeden Men­schen zum Opfer der BRD-Justiz­or­ga­ni­sa­ti­onen, der in gutem Glau­ben nach Gerech­tig­keit strebt und auf ein beru­fe­nes Organ der Recht­spre­chung als Treu­hän­der sei­ner Grund­rech­te als Recht­su­chen­der hofft.

Mit der Ein­füh­rung der soge­nann­ten E-Justiz1 wird dem Herr­scher des Ver­fah­rens der Sta­tus des Art. 92 GG sowie die Unab­hän­gig­keits­ga­ran­tie des Art. 97 GG ent­zo­gen. Der Rich­ter ver­kommt zum com­pu­ter­ani­mier­ten Justizdarsteller.

Die Eule als Bro­schü­re zum Her­un­ter­la­den

Mit dem Ein­satz von EUREKA2, MESTA3, PEBB§Y4 und der­glei­chen wird die Ver­ei­te­lung der Herr­schaft des Geschäfts­herrn über den Geschäfts­gang sowie die Unab­hän­gig­keit und die Frei­heit des allein dem Gesetz Unter­wor­fe­nen der Belie­big­keit der durch die Exe­ku­ti­ve ver­an­laß­ten und kon­trol­lier­ten Daten­ver­ar­bei­tungs­sy­ste­me überantwortet.

Damit ist die Ewig­keits­ga­ran­tie des Arti­kel 79 Abs. 3 Bon­ner Grund­ge­setz hin­sicht­lich der in den Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG nie­der­ge­leg­ten Grund­sät­ze des Rech­tes demontiert.

Tat­säch­lich ord­net die E‑Justiz jeden Justiz­vor­gang Ren­ta­bi­li­täts- und Effi­zi­enz­vor­ga­ben unter und bewährt sich seit über 20 Jah­ren als System zur Gebüh­ren- und Ver­fah­rens­ko­sten­ma­xi­mie­rung.

'Justiz am Abgrund' war gestern – heute sind wir einen Schritt weiter!

Im Zähl­kar­ten-Wett­be­werb um PEBB§Y‑Pokale blei­ben die Gewal­ten­tei­lung, der gesetz­li­che Rich­ter, das recht­li­che Gehör sowie der Justiz­ge­währ­lei­stungs­an­spruch auf der Strecke.

PEBB§Y ver­ur­sacht getarnt einen Zähl­kar­ten-Wett­be­werb als Kar­rie­re­in­di­ka­tor im Kol­le­gen-Ran­king des ver­ei­nig­ten Jur-Pfusch-Syndikats.

In der Bun­des­re­pu­blik in Deutsch­land sind Recht und Gesetz Gegen­sät­ze – sie schlie­ßen ein­an­der aus.

Das ist der Trick, mit dem die Men­schen in der BRiD seit der Geneh­mi­gung des Grund­ge­set­zes durch die Alli­ier­ten mit Schrei­ben vom 12. Mai 1949 juri­stisch getäuscht werden. 

§ 1 BGB schließt die Rechteverwertung eines geborenen Menschen aus

Aber:
Die Rech­te­ver­wer­tung eines gebo­re­nen Men­schen ist in Art. 19 I grund­ge­setz­lich ver­an­kert. Das Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land läßt die Ein­schrän­kung von Grund­rech­ten durch Gesetz oder auf­grund eines Geset­zes grund­sätz­lich zu.

Ergo sind die im Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nie­der­ge­schrie­be­nen soge­nann­ten Grund­rech­te das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind, da sie – wie oben bereits fest­ge­stellt – der Belie­big­keit einer Par­la­ments­mehr­heit aus­ge­setzt sind.

Verhandlung statt Rechtsfindung

Ver­hand­lung ist der Han­del über die Ver­wer­tung der Rech­te einer Par­tei oder aller Par­tei­en eines Prozesses. 

Rech­te bedeu­tet Geburts­rech­te und der dem Prin­zip der Pri­vat­au­to­no­mie unter­fal­len­de Rechts­ver­hält­nis­se ihrem Ursprung und der Rege­lung entsprechend.

Ver­hand­lung von Recht ist in jedem Fall ein Akt außer­halb der Aus­übung von Gerichtsbarkeit. 

Ana­log § 58 VwVfG ergibt sich die Unzu­läs­sig­keit der einer ver­trags­be­grün­den­den Ver­hand­lung glei­chen soge­nann­ten Gerichts­ver­hand­lung zwi­schen stan­des­recht­lich ver­schwo­re­nen Ange­hö­ri­gen eines juri­sti­schen Zitier­kar­tells (Rich­ter, Rechts­an­wäl­te, Staats­an­wäl­te) über die Ver­wer­tung der Rech­te des eigent­li­chen Inha­bers und Trä­gers der ver­han­del­ten Rech­te (des Bürgers). 

Der geschäfts­ori­en­tiert behaup­te­te Anwalts­zwang stellt den Inha­ber und Trä­ger der per Ver­hand­lung zu ver­wer­ten­den Rech­te (den Bür­ger) unter Betreu­ung, also rechtlos.

Das Pro­zeß­ziel ver­folgt die Ver­ein­ba­rung eines Ablaß­han­dels, die Ver­ei­te­lung von Rech­ten, die Ver­ei­te­lung von Rechts­aus­übung, die Ver­wer­tung von Rech­ten unter Aus­schluß des Inha­bers und Trä­gers der­sel­ben (des Bürgers).

Aus der Rech­te­ver­wer­tung wird Kapi­tal geschla­gen durch die zu Pro­fit-Cen­ter verkom­me­nen Justiz­or­ga­ni­sa­tio­nen. Cui bono?

∞
Wer bist Du?

Du bist der deut­sche Grund­rech­te­trä­ger, für
den das rechts­ein­heit­li­che Gebiet deutschen
Rech­tes geschaf­fen wurde.

Du bist der, der – weil er sei­ne eige­ne Geburt
über­lebt hat – mit unauslöschlichen
Geburts­rech­ten aus­ge­stat­tet ist, die der
Deut­sche Staat5 garan­tiert, die Dir niemand
abspre­chen kann und auf die Du nicht einmal
durch eige­ne Erklä­rung ver­zich­ten kannst6.

Du bist der Staat.

Du bist daher der, dem alle For­men und
Instan­zen von Staat­lich­keit Achtung
ent­ge­gen­zu­brin­gen sowie Hil­fe, Schutz
und Beglei­tung zu gewäh­ren haben.

Dein Land braucht Dich.

Wo bist Du?
∞

1  E‑Justiz = Bemü­hun­gen der Exe­ku­ti­ve um eine voll­elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on und Akten­füh­rung in Justiz und Verwaltung

2  EUREKA = EDV-Unter­stüt­zung für Rechts­ge­schäfts­stel­len und Kanzlei­en sowie der Rich­ter- und Rechtspflegerarbeitsplätze

3  MESTA = Mehrlän­der-Staats­an­walt­schafts-Auto­ma­ti­on

4  PEBB§Y = Perso­nal-Bedarfs-Bere­ch­nungs-System

5  nicht die BRD-Rest­or­ga­ni­sa­ti­on, die seit 1990 übrig­ge­blie­ben ist

6  vgl. § 1 BGB Rn 1, Beck'sche Kurz­kom­men­ta­re Palandt, 68. Aufl. 2009


Bei­trags­bild: © Aka­de­mie für Rechts­phi­lo­so­phie und Rechtsethik

 

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