Recht und Gesetz – was ist das?
Recht ist formulierte, in Gesetz gefaßte Freiheit.
Freiheit unter dem Gesetz wird nur durch freiheitliche Gesetze gewahrt. Dazu ist zunächst die Bindung aller staatlicher Organisation und Gewalt an die gesetzliche Ordnung unverzichtbar. Die staatliche Ordnung und das Verfahren der Gesetzgebung sind so anzulegen, daß sie dem Bürger ein Höchstmaß an Freiheit sichert.
In einer sozialen Gemeinschaft/Gesellschaft ist Freiheit nur in dem Maße zu reglementieren, wie es mit den Anforderungen des Gemeinwohls, mit dem öffentlichen Interesse und mit dem Bestand der staatlichen Organisation sowie der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Wenn das Gesetz das formulierte Recht ist, dann bestehen Sinn und Zweck des Gesetzes darin, die Freiheit zu sichern durch die Bewahrung des Rechtes!
Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt die Summe der schützenswerten Rechtsgüter unseres Volkes zusammen. Es beschreibt das allen dem Bürgerlichen Recht unterworfenen Menschen zustehende Recht der Privatautonomie.
Das Prinzip der Privatautonomie in der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches stattet die Geburtsrechte des Einzelnen mit der staatlichen Garantie und der Sicherheit aus, seine Rechtsbeziehungen selbstbestimmt und selbstverantwortlich in Bezug auf Freiheiten, Rechte, Pflichten und Risiken im Verhältnis zu anderen Menschen zu regeln und auszuüben.
§ 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beginn der Rechtsfähigkeit:
"Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."
§ 1 BGB Rn 1 – Palandt Beck'sche Kurzkommentare, 68. Aufl. 2009:
"Jeder Mensch ist rechtsfähig, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Geschlecht oder Herkunft. Die Rechtsfähigkeit kann dem Menschen durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung nicht aberkannt werden; sie kann auch nicht durch eine Verzichtserklärung ihres Trägers aufgehoben oder beschränkt werden…"
Der Inhaber und Träger von Rechten ist auch Grundrechteträger (s. Einführungsgesetz zum BGB, EG 6). § 1 BGB schließt die Rechteverwertung eines geborenen Menschen aus. Es handelt sich um unveräußerliche Geburtsrechte.
Auch die Grundrechte sind im Gesetz – in der BRiD im Grundgesetz – gefaßt.
Aber: Das Grundgesetz setzt die in Gesetz gefaßten Grundrechte wie das übrige Recht der Beliebigkeit der Parlamentsmehrheit aus. Damit gibt es kein Recht – nur Gesetz! |
Die Artikel 92 und 97 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind in absoluter Formulierung ausgestaltet.
Art. 20 Abs. 3 GG:
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 92 GG:
"Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut…"
Art. 97 Abs. 1 GG:
"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."
Und eben diese Richter, die an Gesetz und Recht gebunden sind, sind seit der Einführung des "elektronischen Rechtsverkehrs" im Jahr 2001 zu computeranimierten Justizdarstellern verkommen.
Die "Kastration" des gesetzlichen Richters
Die BRD-Justizorganisationen erwecken mit dem Einsatz der elektronischen Kommunikationstechnik den Rechtschein von Gerichtsbarkeit unter Bezugnahme auf eine tat-justizbeschäftigte Informations- und Beglaubigungstechnik.
Tatsächlich wird mit der automatisierten Justiz-Kommunikation die in Artikel 1 Bonner Grundgesetz geschützte Würde der Bewohner des Bundesgebietes mit Füßen getreten. Diese Mißachtung macht jeden Menschen zum Opfer der BRD-Justizorganisationen, der in gutem Glauben nach Gerechtigkeit strebt und auf ein berufenes Organ der Rechtsprechung als Treuhänder seiner Grundrechte als Rechtsuchender hofft.
Mit der Einführung der sogenannten E-Justiz1 wird dem Herrscher des Verfahrens der Status des Art. 92 GG sowie die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 GG entzogen. Der Richter verkommt zum computeranimierten Justizdarsteller.
Die Eule als Broschüre zum Herunterladen |
Mit dem Einsatz von EUREKA2, MESTA3, PEBB§Y4 und dergleichen wird die Vereitelung der Herrschaft des Geschäftsherrn über den Geschäftsgang sowie die Unabhängigkeit und die Freiheit des allein dem Gesetz Unterworfenen der Beliebigkeit der durch die Exekutive veranlaßten und kontrollierten Datenverarbeitungssysteme überantwortet.
Damit ist die Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Abs. 3 Bonner Grundgesetz hinsichtlich der in den Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsätze des Rechtes demontiert.
Tatsächlich ordnet die E‑Justiz jeden Justizvorgang Rentabilitäts- und Effizienzvorgaben unter und bewährt sich seit über 20 Jahren als System zur Gebühren- und Verfahrenskostenmaximierung.
'Justiz am Abgrund' war gestern – heute sind wir einen Schritt weiter!
Im Zählkarten-Wettbewerb um PEBB§Y‑Pokale bleiben die Gewaltenteilung, der gesetzliche Richter, das rechtliche Gehör sowie der Justizgewährleistungsanspruch auf der Strecke.
PEBB§Y verursacht getarnt einen Zählkarten-Wettbewerb als Karriereindikator im Kollegen-Ranking des vereinigten Jur-Pfusch-Syndikats.
In der Bundesrepublik in Deutschland sind Recht und Gesetz Gegensätze – sie schließen einander aus.
Das ist der Trick, mit dem die Menschen in der BRiD seit der Genehmigung des Grundgesetzes durch die Alliierten mit Schreiben vom 12. Mai 1949 juristisch getäuscht werden.
§ 1 BGB schließt die Rechteverwertung eines geborenen Menschen aus
Aber: Die Rechteverwertung eines geborenen Menschen ist in Art. 19 I grundgesetzlich verankert. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland läßt die Einschränkung von Grundrechten durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes grundsätzlich zu. |
Ergo sind die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland niedergeschriebenen sogenannten Grundrechte das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt sind, da sie – wie oben bereits festgestellt – der Beliebigkeit einer Parlamentsmehrheit ausgesetzt sind.
Verhandlung statt Rechtsfindung
Verhandlung ist der Handel über die Verwertung der Rechte einer Partei oder aller Parteien eines Prozesses.
Rechte bedeutet Geburtsrechte und der dem Prinzip der Privatautonomie unterfallende Rechtsverhältnisse ihrem Ursprung und der Regelung entsprechend.
Verhandlung von Recht ist in jedem Fall ein Akt außerhalb der Ausübung von Gerichtsbarkeit.
Analog § 58 VwVfG ergibt sich die Unzulässigkeit der einer vertragsbegründenden Verhandlung gleichen sogenannten Gerichtsverhandlung zwischen standesrechtlich verschworenen Angehörigen eines juristischen Zitierkartells (Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte) über die Verwertung der Rechte des eigentlichen Inhabers und Trägers der verhandelten Rechte (des Bürgers).
Der geschäftsorientiert behauptete Anwaltszwang stellt den Inhaber und Träger der per Verhandlung zu verwertenden Rechte (den Bürger) unter Betreuung, also rechtlos.
Das Prozeßziel verfolgt die Vereinbarung eines Ablaßhandels, die Vereitelung von Rechten, die Vereitelung von Rechtsausübung, die Verwertung von Rechten unter Ausschluß des Inhabers und Trägers derselben (des Bürgers).
Aus der Rechteverwertung wird Kapital geschlagen durch die zu Profit-Center verkommenen Justizorganisationen. – Cui bono?
∞
Wer bist Du?
Du bist der deutsche Grundrechteträger, für
den das rechtseinheitliche Gebiet deutschen
Rechtes geschaffen wurde.
Du bist der, der – weil er seine eigene Geburt
überlebt hat – mit unauslöschlichen
Geburtsrechten ausgestattet ist, die der
Deutsche Staat5 garantiert, die Dir niemand
absprechen kann und auf die Du nicht einmal
durch eigene Erklärung verzichten kannst6.
Du bist der Staat.
Du bist daher der, dem alle Formen und
Instanzen von Staatlichkeit Achtung
entgegenzubringen sowie Hilfe, Schutz
und Begleitung zu gewähren haben.
Dein Land braucht Dich.
Wo bist Du?
∞
1 E‑Justiz = Bemühungen der Exekutive um eine vollelektronische Kommunikation und Aktenführung in Justiz und Verwaltung
2 EUREKA = EDV-Unterstützung für Rechtsgeschäftsstellen und Kanzleien sowie der Richter- und Rechtspflegerarbeitsplätze
3 MESTA = Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation
4 PEBB§Y = Personal-Bedarfs-Berechnungs-System
5 nicht die BRD-Restorganisation, die seit 1990 übriggeblieben ist
6 vgl. § 1 BGB Rn 1, Beck'sche Kurzkommentare Palandt, 68. Aufl. 2009
Beitragsbild: © Akademie für Rechtsphilosophie und Rechtsethik
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