Eine unverbindliche Geschäftsverteilung schafft die Grundlage für eine unbürokratische, Ertragsinteressen folgende Anpassung der Geschäftsverteilung unter kalkuliertem Betrug am Bürger um dessen Recht und Gesetz.
Kein gültiger Geschäftsverteilungsplan – keine Legitimation!
§ 21 e (9) GVG sieht vor, daß der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichtes zur Einsichtnahme aufzulegen ist, einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
Die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Hannover im Juni 2020 hat ergeben, daß das sogenannte Amtsgericht Hannover ein Ausnahmegericht ist!
"Nach Artikel 101 Abs. 1 GG sind Ausnahmegericht unzulässig." Dies ist auf der Internetseite des AG Hannover nachzulesen.
Der Geschäftsverteilungsplan weist den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 GG aus.
Der Geschäftsverteilungsplan darf von jedermann eingesehen werden. Auch dies ist auf der Internetseite des AG Hannover zu lesen.
Jeder muß die Möglichkeit haben, im Voraus zu prüfen, wer in dem ihn betreffenden Verfahren sein gesetzlicher Richter ist, denn Art. 101 Bonner Grundgesetz besagt, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
Auf der Suche nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Hannover wurden die Suchenden nach ersten Widerständen von Justizwachtmeistern schließlich in die Verwaltung verwiesen, wo sich eine Justizangestellte für zuständig erklärte, jedoch mitteilte, daß ihr eine Herausgabe des Geschäftsverteilungsplanes zur Einsicht verboten sei und dafür das Internet zu nutzen sei.
Der geneigte Leser möge sich die Internet-Version des sogenannten Geschäftsverteilungsplanes des AG Hannover ansehen. Dort findet sich nicht ein einziger Richter namentlich benannt. Es kann also nicht nachvollzogen werden, wer in welchem Zuständigkeitsbereich der gesetzliche Richter ist.
Nachdem auf die Erfolglosigkeit im Internet und auf das Recht zur Einsicht in den Original-Geschäftsverteilungsplan hingewiesen wurde, wurden die Suchenden an den Vizepräsidenten des AG Hannover verwiesen, der ihnen ohne weitere Umstände Einsicht in den sogenannten Geschäftsverteilungsplan gewährte.
Die Einsichtnahme in den richterlichen Geschäftsverteilungsplan beim AG Hannover hat ergeben, daß dieser von keinem der Präsidiumsmitglieder unterschrieben ist. Der nicht schlußgezeichnete Geschäftsverteilungsplan ist also im Entwurf-Stadium steckengeblieben.
D. h. es liegt offenkundig kein gültiger Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Hannover vor.
Daraus folgt:
Gibt es keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan, fehlt dem Gericht jegliche Legitimation für sein Handeln. Ergo handelt es sich bei dem sogenannten Amtsgericht in Hannover um ein Ausnahmegericht.
Das hat zur Folge, daß sämtliche Verfahren und sogenannte Justiz-Handlungen, die – zumindest im Jahr 2020 – beim AG Hannover betrieben wurden, nichtig sind, da sie keinerlei Rechtskraft entfalten und unheilbar nicht in Rechtskraft erwachsen können.
Es wird festgestellt:
Eine unverbindliche Geschäftsverteilung bewirkt
- den Entzug des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Bonner Grundgesetz,
- die Verwehr des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Bonner Grundgesetz und
- die Vereitelung des Justizgewährleistungsanspruches gem. Art. 19 IV Bonner Grundgesetz
Jeder, der im Jahr 2020 durch das AG Hannover in irgendeiner Weise zu einer sogenannten Mitwirkungspflicht aufgefordert ist, ist ein Justizopfer und muß dieser nicht nachkommen.
Alle Angestellten beim AG Hannover, ob Richter oder sonstige Justizbeschäftigte, sind Rechtsstaatlichkeit simulierende Justizdarsteller, die als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen eines BRD-faschistoiden Unrechtsystems unter konzeptionell falschem Rechtschein agieren, offenbar zur Erschleichung konkludenter Handlungen und Geldzuwendungen durch die Betroffenen. Sie sind damit Teilnehmer einer PEBB§Y‑Akkord-basierten »Dalli-Dalli-5-Minuten-Willkür-Justiz im Bundeszählkarten-Ranking« und produzieren keine Urteile, Beschlüsse oder sonstige Titel und Urkunden, sondern nurmehr "betriebswirtschaftlich optimierte Richterprodukte" (s. Dr. Patrick Burow (2018): Justiz am Abgrund, S. 16).
Mit Inkraftsetzen des Einigungsvertrages im Jahr 1990 und mit der Einführung der sogenannten E‑Justiz ab 2000 ist dieses Vorgehen der Umgestaltung des Justizwesens als Profit-Center geschuldet und dient offensichtlich der Generierung ertragsmaximierter Kostenrechnungen unter Anwendung IT-gestützter Gerichtsautomation (z. B. EUREKA, MESTA etc.).
Gemäß Art. 92 Bonner Grundgesetz ist die Justizorganisation in Hannover Treuhänder der judikativen Gewalt und damit der Grundrechte des Rechtsuchenden, der Rechtsweg-Garantie, eines wirksamen Rechtschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben. Ihr obliegt eine unabweisbare Schutzpflicht bei einer Bedrohung in den Rechten des Rechtsuchenden.
Das zu schützende Rechtsgut nach § 339 StGB Rn 2, Beck'sche Kurzkommentare, Fischer, 63. Aufl. 2016, ist die innerstaatliche Rechtspflege, insbesondere die Geltung der Rechtsordnung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Willkürfreiheit bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen.
In Folge des Mangels fehlender Legitimation einer im Entwurfsstadium belassenen Geschäftsverteilung verstoßen alle Geschäftshandlungen durch die computeranimierten Justizdarsteller beim AG Hannover gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB und bewirken Treubruch durch die Verletzung ihrer Verpflichtungen aus der Garantenstellung gem. § 13 StGB!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert mit § 242 einen der wichtigsten tragenden Rechtsprinzipien des deutschen Rechtes, den Grundsatz von Treu und Glauben. Unter § 242 BGB, Rn 17, Palandt Beck'sche Kurzkommentare, 68. Auflage 2009, gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch für das gesamte öffentliche Recht. Treu und Glauben bilden einen allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung.
Die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist als Rechtsüberschreitung mißbräuchlich und unzulässig – vgl. § 242 BGB, Rn 38, Palandt Beck'sche Kurzkommentare, 68. Auflage 2009.
Beitragsbild: (CC BY-SA 4.0)
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