Trojaner im Computersystem des Berliner Kammergerichts

Berliner Kammergericht

Nicht nur, daß mit dem Ein­satz von Gerichts­soft­ware die Rech­te­ver­wer­tung des deut­schen Grund­rech­te­trä­gers betrie­ben und die grund­ge­setz­li­che Rechts­ord­nung besei­tigt wird – nein, auch die IT-Syste­me der Justiz und der Ver­wal­tun­gen sind vor Schad­soft­ware und Hacker-Angrif­fen nicht sicher – so wie alle IT-gestütz­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sy­ste­me auch.

Da sind der­ar­ti­ge Lip­pen­be­kennt­nis­se wie die des Kam­mer­ge­richts­prä­si­den­ten Dr. Pickel bezüg­lich "Sicher­heit als ober­stes Gebot" beim Ein­satz IT-gestütz­ter Über­mitt­lungs­we­ge für Gerichts­post nichts wei­ter als ein Freud'scher Reak­ti­ons­bil­dung geschul­de­ter Abwehr­me­cha­nis­mus zur Ver­schleie­rung tat­säch­lich feh­len­der Recht­fer­ti­gungs­grün­de für die Bege­hung von Dienst­ver­ge­hen, Amts­pflicht­ver­let­zun­gen und Straf­ta­ten durch die drit­te Gewalt.

Lesen Sie hier die Pres­se­mit­tei­lung des Kam­mer­ge­richts vom 7. Okto­ber 2019:

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2019/pressemitteilung.852429.php

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