daß das Besatzungsrecht der Alliierten immer noch in Anwendung ist?

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daß das Besatzungsrecht der Alliierten immer noch in Anwendung ist?

Informationen zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag”

 

Durch Ver­ab­re­dung zwi­schen den alli­ier­ten Sie­ger­mäch­ten wur­de das Staats­ge­biet des Deut­schen Rei­ches in 23 Besat­zungs­ge­biets­kör­per­schaf­ten auf­ge­teilt. Staats­recht­lich ist das Deut­sche Reich unge­teilt. Die Sie­ger fin­gie­ren Rege­lun­gen von Grenz­fra­gen über Ver­ein­ba­run­gen mit sich selbst. Kei­ne Ver­ein­ba­rung seit dem 8. Mai 1945 wur­de unter Betei­li­gung des Deut­schen Vol­kes, also mit Zustim­mung einer ver­fas­sungs­mä­ßig beru­fenen Instanz der Reichs­lei­tung, ange­strebt, ver­han­delt und Über­ein­stim­mung dar­über erzielt. Selbst die Phan­ta­sie von der Wie­der­ver­ei­ni­gung ist ein Nar­ra­tiv, mit dem die Ausgren­zung von Ost­deutsch­land und den unter pol­ni­scher und rus­si­scher Ver­wal­tung stehen­den Teil­ge­bie­te West­preu­ßens, Posens und Ost­preu­ßens unter­schla­gen wird.

1990 haben die alli­ier­ten Sie­ger­mäch­te die „Rech­te und Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Vier Mäch­te für Ber­lin und Deutsch­land als Gan­zes“ sus­pen­diert. Es fand eine Ver­ei­ni­gung der vier Besat­zungs­zo­nen im Besat­zungs­ge­biet des „ver­ein­ten Deutsch­land“ mit Aus­nahme der ost­deut­schen Gebie­te unter pol­ni­scher Ver­wal­tung und des unter rus­si­scher Verwal­tung ste­hen­den Teil­ge­bie­tes von Ost­preu­ßen statt.

Mit den Ver­ein­ba­run­gen vom 25. Sep­tem­ber 1990 und vom 27./28. Sep­tember 1990 wird die Ver­ant­wort­lich­keit der alli­ier­ten Okku­pa­ti­ons­mäch­te für Ber­lin und Deutsch­land als Gan­zes fort­ge­schrie­ben und auf drei Mäch­te reduziert.

Dies alles doku­men­tiert die Bedeut­sam­keit und das poli­ti­sche Gewicht des Deut­schen Rei­ches hier und heu­te. Denn jeg­li­che Maß­nah­men auf poli­ti­scher, öko­no­mi­scher und mili­tä­ri­scher Ebe­ne sei­tens der alli­ier­ten Okku­pa­ti­ons­mäch­te gegen das Deut­sche Volk und sei­ne Staat­lich­keit die­nen nur dem einen Zweck: die Reor­ga­ni­sa­ti­on und damit die Resur­rek­ti­on des Deut­schen Rei­ches zu verhindern.

Der „Ver­trag über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land” bezeich­net eine Rege­lung, die von den ehe­mals alli­ier­ten Okku­pa­ti­ons­mäch­ten der II. Völ­ker­mor­dintri­ge unter­ein­an­der ver­ein­bart wur­de und wel­che von den staats­si­mu­la­ti­ven Besat­zungskör­per­schaf­ten, der BRD und der DDR, quit­tie­rend zur Kennt­nis genom­men wurde.

Es han­delt sich nicht um einen Ver­trag, also um etwas, über das Einig­keit erzielt wur­de, in Ver­trags­form zu dokumentieren.

Ein Frie­dens­ver­trag kann aus­schließ­lich zwi­schen den Krieg füh­ren­den Par­tei­en geschlos­sen wer­den und nicht zwi­schen den alli­ier­ten Besat­zern unter­ein­an­der über die besetz­te Partei.

Mit dem „ver­ein­ten Deutsch­land“ wur­de ein neu­es Besat­zungs­ge­biet defi­niert. Und ein Besat­zungs­ge­biet hat natür­lich kei­ne Gebiets­an­sprü­che gegen­über Dritten.

Der Ver­trag über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land wur­de am 12. Sep­tem­ber 1990 in Mos­kau unterzeichnet.

Am 25. Sep­tem­ber 1990 haben die Besat­zungs­mäch­te ihr „Über­ein­kom­men zur Regelung bestimm­ter Fra­gen in bezug auf Ber­lin“ unter Bezug auf den Abschluß des Vertra­ges über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land und unter Bezug auf den „Ver­trag über die Her­stel­lung der deut­schen Ein­heit“ bekanntgegeben.

Die­ses Über­ein­kom­men defi­niert in Art. 1 Abs. 4: „Soweit in die­sem Über­einkom­men auf das Unwirk­sam­wer­den der Rech­te und Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Vier Mäch­te Bezug genom­men wird, ist dies als Bezug­nah­me auf die Sus­pen­die­rung der Rech­te und Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Vier Mäch­te oder, wenn kei­ne Sus­pen­die­rung erfolgt, das Inkraft­tre­ten des Ver­trags über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land zu verstehen.“

Art. 2 des Über­ein­kom­mens defi­niert: „Alle Rech­te und Ver­pflich­tun­gen, die durch gesetz­ge­be­ri­sche, gericht­li­che oder Ver­wal­tungs­maß­nah­men der alli­ier­ten Behörden in oder in bezug auf Ber­lin oder auf­grund sol­cher Maß­nah­men begrün­det oder festgestellt wor­den sind, sind und blei­ben in jeder Hin­sicht nach deut­schem Recht in Kraft, ohne Rück­sicht dar­auf, ob sie in Über­ein­stim­mung mit ande­ren Rechts­vor­schrif­ten begrün­det oder fest­ge­stellt wor­den sind. Die­se Rech­te und Ver­pflich­tun­gen unter­lie­gen ohne Dis­kri­mi­nie­rung den­sel­ben künf­ti­gen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­li­chen und Ver­waltungs­maß­nah­men wie gleich­ar­ti­ge nach deut­schem Recht begrün­de­te oder fest­ge­stell­te Rech­te und Verpflichtungen.“

Am 8. Okto­ber 1990 wur­de die "Bekannt­ma­chung der Ver­ein­ba­rung vom 27./28. Septem­ber 1990 zu dem Ver­trag über die Bezie­hun­gen zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und den Drei Mäch­ten (in der geän­der­ten Fas­sung)" sowie zu dem "Ver­trag zur Rege­lung aus Krieg und Besat­zung ent­stan­de­ner Fra­gen (in der geän­der­ten Fassung)", in Kraft getre­ten am 28. Sep­tem­ber 1990, veröffentlicht.

In die­ser Bekannt­ma­chung wer­den die Bestim­mun­gen des „Über­lei­tungs­ver­tra­ges“ bezeich­net, die in Fol­ge der Sus­pen­die­rung der „Rech­te und Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Vier Mäch­te in bezug auf Ber­lin und auf Deutsch­land als Gan­zes“ gleich­zei­tig mit dem Inkraft­tre­ten des Ver­trags "über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land" wei­ter­hin in Kraft bleiben.

Der "Ver­trag über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land" wird als alles regeln­der Basis­ver­trag zwi­schen den vier Besat­zungs­mäch­ten und den staatssimu­lie­ren­den Besat­zungs­ge­biets­kör­per­schaf­ten BRD und DDR ange­se­hen, in des­sen Fol­ge das „ver­ein­te Deutsch­land“ sei­ne vol­le Sou­ve­rä­ni­tät gemäß Art. 7 Abs. 2 wie­der­gewon­nen haben soll.

Art. 7 Abs. 2 lau­tet: „Das ver­ein­te Deutsch­land hat dem­ge­mäß sei­ne vol­le Sou­ve­rä­nität über sei­ne inne­ren und äuße­ren Angelegenheiten.“ 

Aus dem Vor­zi­tier­ten ent­nimmt jeder nor­mal ver­stän­di­ge Bür­ger, daß kei­ner­lei Rege­lun­gen aus frü­he­rem Besat­zungsrecht mehr fortgelten.

Um die Fort­gel­tung von besat­zungs­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu been­den, wur­de die Ver­ein­ba­rung vom 27./28. Sep­tem­ber 1990 getrof­fen. Hier­in wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alli­ier­ten Bestim­mun­gen sus­pen­diert wer­den und jetzt außer Kraft tre­ten – doch vor­be­halt­lich der Fest­le­gun­gen des Punk­tes 3. Die­ser bestimmt folgendes:

Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil:
Arti­kel 1 Absatz 1 Satz 1 bis "…Rechtsvor­schrif­ten auf­zu­he­ben oder zu ändern" sowie Absät­ze 3, 4 und 5
Arti­kel 2 Absatz 1
Arti­kel 3 Absät­ze 2 und 3
Arti­kel 5 Absät­ze 1 und 3
Arti­kel 7 Absatz 1
Arti­kel 8

Drit­ter Teil:
Arti­kel 3 Absatz 5 Buch­sta­be a) des Anhangs
Arti­kel 6 Absatz 3 des Anhangs

Sech­ster Teil:
Arti­kel 3 Absät­ze 1 und 3

Sie­ben­ter Teil:
Arti­kel 1
Arti­kel 2

Neun­ter Teil:
Arti­kel 1

Zehn­ter Teil:
Arti­kel 4

Doch der Versklavung nicht genug…

Zusätz­lich zur oben auf­ge­führ­ten Fest­schrei­bung der Tei­le des Über­lei­tungs­ver­tra­ges von 1954 ver­fügt die Ver­ein­ba­rung vom 27./28. Sep­tem­ber 1990 (BGBl. 1990 II S. 1386 f.) in Zif­fer 4 c), daß die in Zif­fer 1 die­ser Ver­ein­ba­rung zuge­stan­de­ne Sus­pen­die­rung der übri­gen Tei­le des Über­lei­tungs­ver­tra­ges die wei­te­re Erfül­lung bestimm­ter Fest­le­gun­gen durch die deut­sche Sei­te „nicht beeinträchtigt“.

Einer­seits erweckt die Ver­ein­ba­rung vom 27./28. Sep­tem­ber 1990 den Ein­druck der Beurlaubung/​ Aus­set­zung von Besat­zungs­recht, ande­rer­seits wird fest­ge­legt, daß der Überlei­tungs­ver­trag von 1954 in grund­sätz­li­chen Bestim­mun­gen fortgilt.

Im Über­lei­tungs­ver­trag von 1954, erster Teil, Art. 2 Abs. 1 heißt es:
„Alle Rech­te und Ver­pflich­tun­gen, die durch gesetz­ge­be­ri­sche, gericht­li­che oder Ver­waltungs­maß­nah­men der alli­ier­ten Behör­den in oder in bezug auf Ber­lin oder auf­grund solcher Maß­nah­men begrün­det oder fest­ge­stellt wor­den sind, sind und blei­ben in jeder Hin­sicht nach deut­schem Recht in Kraft, ohne Rück­sicht dar­auf, ob sie in Über­ein­stimmung mit ande­ren Rechts­vor­schrif­ten begrün­det oder fest­ge­stellt wor­den sind. Die­se Rech­te und Ver­pflich­tun­gen unter­lie­gen ohne Dis­kri­mi­nie­rung den­sel­ben künf­ti­gen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­li­chen und Ver­wal­tungs­maß­nah­men wie gleich­ar­ti­ge nach deutschem Recht begrün­de­te oder fest­ge­stell­te Rech­te und Verpflichtungen.“

Die aus­drück­li­che Fest­schrei­bung der Fort­gel­tung des an die­ser Stel­le zitier­ten und der ande­ren, oben auf­ge­zähl­ten Arti­kel des Über­lei­tungs­ver­tra­ges belegt, daß die deut­sche Bun­des­re­pu­blik offen­kun­dig zeit­lich unbe­grenzt den ergan­ge­nen Bestim­mun­gen des Besat­zungs­rech­tes unter­wor­fen ist.

In Teil 6, Art. 3 Abs. 1 des fort­gel­ten­den Über­lei­tungs­ver­tra­ges heißt es: „Die Bun­des­re­pu­blik wird in Zukunft kei­ne Ein­wen­dun­gen gegen die Maß­nah­men erhe­ben, die gegen das deut­sche Aus­lands- oder son­sti­ge Ver­mö­gen durch­ge­führt wor­den sind oder wer­den sol­len, das beschlag­nahmt wor­den ist für Zwecke der Repa­ra­ti­on oder Resti­tu­ti­on oder auf­grund des Kriegs­zu­stan­des oder auf­grund von Abkom­men, die die Drei Mäch­te mit ande­ren alli­ier­ten Staa­ten, neu­tra­len Staa­ten oder ehe­ma­li­gen Bun­des­ge­nos­sen Deutsch­lands geschlos­sen haben oder schlie­ßen werden.”

Das zuletzt Zitierte ist von seiner Bedeutung und in der Konsequenz die Fortsetzung des Versailler Diktates!

Der Ver­trag über die abschlie­ßen­de Rege­lung in bezug auf Deutsch­land klam­mert das fort­be­stehen­de deut­sche Völ­ker­rechts­sub­jekt, das Deut­sche Reich, aus. Es wird die „Voll­endung der Ein­heit Deutsch­lands in Frie­den und Frei­heit“ postu­liert. Dabei läßt man die feh­len­den Tei­le Ost­deutsch­lands und Elsaß-Loth­rin­gen außer­halb der Betrachtung.

Tat­säch­lich wird die Ver­ei­ni­gung der Besat­zungs­ge­biets­kör­per­schaf­ten BRD und DDR unter der Über­schrift „Wie­der­ver­ei­ni­gung“ ver­bucht und archi­viert, um eine neue Besat­zungs­ge­biets­kör­per­schaft zu schaf­fen, unter der Herr­schaft von nun­mehr drei Besatzungsmächten.

Die wesent­li­che Vor­aus­set­zung für den Voll­zug des Zwei-plus-Vier-Ver­tra­ges wur­de bis heu­te nicht erfüllt. Eine Ver­ei­ni­gung der Besat­zungs­ge­biets­kör­per­schaf­ten BRD und DDR durch Bei­tritt der DDR zum Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land wur­de nicht vollzogen.

Laut Art. 3 des „Eini­gungs­ver­tra­ges” wur­de das Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in den Län­dern Bran­den­burg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Sach­sen, Sach­sen-Anhalt und Thü­rin­gen sowie in dem Teil des Lan­des Ber­lin, in dem es bis dahin nicht galt, in Kraft gesetzt.

Der Beitritt war eine Simulation.

Durch Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt wur­de der räum­li­che Gel­tungs­be­reich des Grund­ge­set­zes mit Inkraft­tre­ten des Eini­gungs­ver­tra­ges am 29. Sep­tem­ber 1990 auf­ge­ge­ben. Seit­her weist ein­zig der Art. 4 Abs. 2 des Eini­gungs­ver­tra­ges die fünf neu­en Län­der als räum­li­chen Gel­tungs­be­reich des Grund­ge­set­zes aus.

Tat­säch­lich wäre die Erklä­rung der Volks­kam­mer über den Bei­tritt der Deut­schen Demo­kra­ti­schen Repu­blik gemäß Art. 23 des Grund­ge­set­zes für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land a. F. aus­rei­chend gewe­sen, hät­te man nicht das The­ma der „deut­schen Ein­heit“ als tak­ti­sches Mit­tel der Täu­schung benut­zen wol­len, um unter Miß­ach­tung der Bei­tritts­mög­lich­keit per Eini­gungs­ver­trag die Rechts­ord­nung des Grund­ge­set­zes zu beseitigen.

 

Ste­fan Andre­as Görlitz


Der Text steht zur frei­en Nut­zung unter Anga­be des Urhe­bers zur Ver­fü­gung. Ände­run­gen sind nicht gestattet.

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