Wußtest Du…
daß das Besatzungsrecht der Alliierten immer noch in Anwendung ist?
Informationen zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag”
Durch Verabredung zwischen den alliierten Siegermächten wurde das Staatsgebiet des Deutschen Reiches in 23 Besatzungsgebietskörperschaften aufgeteilt. Staatsrechtlich ist das Deutsche Reich ungeteilt. Die Sieger fingieren Regelungen von Grenzfragen über Vereinbarungen mit sich selbst. Keine Vereinbarung seit dem 8. Mai 1945 wurde unter Beteiligung des Deutschen Volkes, also mit Zustimmung einer verfassungsmäßig berufenen Instanz der Reichsleitung, angestrebt, verhandelt und Übereinstimmung darüber erzielt. Selbst die Phantasie von der Wiedervereinigung ist ein Narrativ, mit dem die Ausgrenzung von Ostdeutschland und den unter polnischer und russischer Verwaltung stehenden Teilgebiete Westpreußens, Posens und Ostpreußens unterschlagen wird.
1990 haben die alliierten Siegermächte die „Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte für Berlin und Deutschland als Ganzes“ suspendiert. Es fand eine Vereinigung der vier Besatzungszonen im Besatzungsgebiet des „vereinten Deutschland“ mit Ausnahme der ostdeutschen Gebiete unter polnischer Verwaltung und des unter russischer Verwaltung stehenden Teilgebietes von Ostpreußen statt.
Mit den Vereinbarungen vom 25. September 1990 und vom 27./28. September 1990 wird die Verantwortlichkeit der alliierten Okkupationsmächte für Berlin und Deutschland als Ganzes fortgeschrieben und auf drei Mächte reduziert.
Dies alles dokumentiert die Bedeutsamkeit und das politische Gewicht des Deutschen Reiches hier und heute. Denn jegliche Maßnahmen auf politischer, ökonomischer und militärischer Ebene seitens der alliierten Okkupationsmächte gegen das Deutsche Volk und seine Staatlichkeit dienen nur dem einen Zweck: die Reorganisation und damit die Resurrektion des Deutschen Reiches zu verhindern.
Der „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland” bezeichnet eine Regelung, die von den ehemals alliierten Okkupationsmächten der II. Völkermordintrige untereinander vereinbart wurde und welche von den staatssimulativen Besatzungskörperschaften, der BRD und der DDR, quittierend zur Kenntnis genommen wurde.
Es handelt sich nicht um einen Vertrag, also um etwas, über das Einigkeit erzielt wurde, in Vertragsform zu dokumentieren.
Ein Friedensvertrag kann ausschließlich zwischen den Krieg führenden Parteien geschlossen werden und nicht zwischen den alliierten Besatzern untereinander über die besetzte Partei.
Mit dem „vereinten Deutschland“ wurde ein neues Besatzungsgebiet definiert. Und ein Besatzungsgebiet hat natürlich keine Gebietsansprüche gegenüber Dritten.
Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet.
Am 25. September 1990 haben die Besatzungsmächte ihr „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ unter Bezug auf den Abschluß des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und unter Bezug auf den „Vertrag über die Herstellung der deutschen Einheit“ bekanntgegeben.
Dieses Übereinkommen definiert in Art. 1 Abs. 4: „Soweit in diesem Übereinkommen auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu verstehen.“
Art. 2 des Übereinkommens definiert: „Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“
Am 8. Oktober 1990 wurde die "Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung)" sowie zu dem "Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)", in Kraft getreten am 28. September 1990, veröffentlicht.
In dieser Bekanntmachung werden die Bestimmungen des „Überleitungsvertrages“ bezeichnet, die in Folge der Suspendierung der „Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes“ gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags "über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" weiterhin in Kraft bleiben.
Der "Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" wird als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Besatzungsmächten und den staatssimulierenden Besatzungsgebietskörperschaften BRD und DDR angesehen, in dessen Folge das „vereinte Deutschland“ seine volle Souveränität gemäß Art. 7 Abs. 2 wiedergewonnen haben soll.
Art. 7 Abs. 2 lautet: „Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“
Aus dem Vorzitierten entnimmt jeder normal verständige Bürger, daß keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten.
Um die Fortgeltung von besatzungsrechtlichen Bestimmungen zu beenden, wurde die Vereinbarung vom 27./28. September 1990 getroffen. Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und jetzt außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Dieser bestimmt folgendes:
Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:
Erster Teil:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis "…Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern" sowie Absätze 3, 4 und 5
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 3 Absätze 2 und 3
Artikel 5 Absätze 1 und 3
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 8
Dritter Teil:
Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des Anhangs
Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs
Sechster Teil:
Artikel 3 Absätze 1 und 3
Siebenter Teil:
Artikel 1
Artikel 2
Neunter Teil:
Artikel 1
Zehnter Teil:
Artikel 4
Doch der Versklavung nicht genug…
Zusätzlich zur oben aufgeführten Festschreibung der Teile des Überleitungsvertrages von 1954 verfügt die Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1386 f.) in Ziffer 4 c), daß die in Ziffer 1 dieser Vereinbarung zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen durch die deutsche Seite „nicht beeinträchtigt“.
Einerseits erweckt die Vereinbarung vom 27./28. September 1990 den Eindruck der Beurlaubung/ Aussetzung von Besatzungsrecht, andererseits wird festgelegt, daß der Überleitungsvertrag von 1954 in grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt.
Im Überleitungsvertrag von 1954, erster Teil, Art. 2 Abs. 1 heißt es:
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“
Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des an dieser Stelle zitierten und der anderen, oben aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die deutsche Bundesrepublik offenkundig zeitlich unbegrenzt den ergangenen Bestimmungen des Besatzungsrechtes unterworfen ist.
In Teil 6, Art. 3 Abs. 1 des fortgeltenden Überleitungsvertrages heißt es: „Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes oder aufgrund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.”
Das zuletzt Zitierte ist von seiner Bedeutung und in der Konsequenz die Fortsetzung des Versailler Diktates!
Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland klammert das fortbestehende deutsche Völkerrechtssubjekt, das Deutsche Reich, aus. Es wird die „Vollendung der Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit“ postuliert. Dabei läßt man die fehlenden Teile Ostdeutschlands und Elsaß-Lothringen außerhalb der Betrachtung.
Tatsächlich wird die Vereinigung der Besatzungsgebietskörperschaften BRD und DDR unter der Überschrift „Wiedervereinigung“ verbucht und archiviert, um eine neue Besatzungsgebietskörperschaft zu schaffen, unter der Herrschaft von nunmehr drei Besatzungsmächten.
Die wesentliche Voraussetzung für den Vollzug des Zwei-plus-Vier-Vertrages wurde bis heute nicht erfüllt. Eine Vereinigung der Besatzungsgebietskörperschaften BRD und DDR durch Beitritt der DDR zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde nicht vollzogen.
Laut Art. 3 des „Einigungsvertrages” wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bis dahin nicht galt, in Kraft gesetzt.
Der Beitritt war eine Simulation.
Durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurde der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 29. September 1990 aufgegeben. Seither weist einzig der Art. 4 Abs. 2 des Einigungsvertrages die fünf neuen Länder als räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes aus.
Tatsächlich wäre die Erklärung der Volkskammer über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Art. 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland a. F. ausreichend gewesen, hätte man nicht das Thema der „deutschen Einheit“ als taktisches Mittel der Täuschung benutzen wollen, um unter Mißachtung der Beitrittsmöglichkeit per Einigungsvertrag die Rechtsordnung des Grundgesetzes zu beseitigen.
Stefan Andreas Görlitz
Der Text steht zur freien Nutzung unter Angabe des Urhebers zur Verfügung. Änderungen sind nicht gestattet.
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