Digitaler Totalschaden beim Berliner Kammergericht

Hackerangriff

Sen­si­ble Daten beim Ber­li­ner Kam­mer­ge­richt abge­flos­sen – Hacker­an­griff schwe­rer als bis­her zuge­ge­ben – foren­si­sches Gut­ach­ten deckt mas­si­ve Sicher­heits­lücken in der IT-Infra­struk­tur auf – Kam­mer­ge­richt igno­rier­te seit lan­gem gel­ten­de IT-Sicherheitsstandards

Digitaler Totalschaden – Versagen der Verantwortlichen

Damit ist der Ver­stoß gegen

  • die Amts­ver­schwie­gen­heit (§ 26 Amts­ver­schwie­gen­heit des Lan­des­be­am­ten­ge­set­zes von Berlin) 
  • gel­ten­de Daten­schutz­be­stim­mun­gen (DSGVO)
  • den Grund­satz von Treu und Glau­ben gem. § 242 BGB* sowie
  • die Ver­pflich­tun­gen aus der Garan­ten­stel­lung gem. § 13 StGB

offen­kun­dig!

Erst vor eini­gen Tagen leg­te ein Hacker­an­griff die Pots­da­mer Ver­wal­tung lahm, sie­he hier.

Es wird daher jedem, der ein Ver­fah­ren beim Ber­li­ner Kam­mer­ge­richt anhän­gig hat, emp­foh­len, unver­züg­lich Akten­ein­sicht zu neh­men, um Mani­pu­la­tio­nen und wei­te­re Daten­ver­lu­ste bzw. Daten­fäl­schun­gen auszuschließen.

Das Recht auf Akten­ein­sicht ergibt sich bei Zivil­ver­fah­ren aus § 299 ZPO. Im Straf­ver­fah­ren ergibt sich das Recht auf Akten­ein­sicht aus § 147 StPO. 

Rechtsfolge:

Der Umstand ille­ga­ler Daten­ver­wer­tung beim Kam­mer­ge­richt in Ber­lin bedingt ein dau­ern­des Rechts­hin­der­nis. Es ist die Unmög­lich­keit ent­stan­den, die bei Gericht ver­un­treu­ten Daten zur wei­te­ren Ver­fah­rens­füh­rung zu verwenden. 

Die bil­li­gen­de Inkauf­nah­me der Gefähr­dung, der Ver­hee­rung und des Unter­gan­ges des ver­wen­de­ten Daten­be­stan­des ver­stößt gegen die gesetz­lich bestimm­te Wahr­neh­mung der Schutz- und Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten, da der elek­tro­ni­sche Daten­be­stand weder unver­än­der­lich zu sichern noch zuver­läs­sig in sei­nem Bestand zu bewah­ren ist. Es fehlt an zuver­läs­si­ger tech­ni­scher Beherrschbarkeit. 

Dies gilt im Übri­gen für alle bei den Gerich­ten und Ver­wal­tungs­be­hör­den elek­tro­nisch geführ­ten Unter­la­gen­samm­lun­gen. Es sind Nicht-Akten. Beweis­kraft hat ein­zig und allein die Papier­ak­te. Bestehen Sie daher auf Ein­sicht in die elek­tro­nisch geführ­te Unter­la­gen­samm­lung und in die Papier­ak­te, sofern es in Ihrer Ange­le­gen­heit eine Papier­ak­te gibt. Der Anwalt kom­mu­ni­ziert höchst­wahr­schein­lich mit dem Gericht über das elek­tro­ni­sche Anwalts­post­fach, d. h. mög­li­cher­wei­se exi­stiert in Ihrem Ver­fah­ren gar kei­ne Papier­ak­te beim Kam­mer­ge­richt. Das soll­ten Sie prü­fen. Ver­glei­chen Sie die Unter­la­gen miteinander.

Es wird außer­dem emp­foh­len, sich nicht mit dem Abwie­ge­lungs­ver­such abspei­sen zu las­sen, Akten­ein­sicht beim Kam­mer­ge­richt sei nur durch einen Anwalt mög­lich. Das ist falsch und bewirkt den Ent­zug des Postu­la­ti­ons­rech­tes (= Selbst­ver­tre­tungs­recht für Jedermann).

Das Bür­ger­li­che Recht geht vom Grund­satz der Pri­vat­au­to­no­mie aus. Es weist dem Ein­zel­nen zu, sei­ne Lebens­ver­hält­nis­se im Rah­men der Rechts­ord­nung durch Rechts­ge­schäf­te eigen­ver­ant­wort­lich zu gestalten.

Pri­vat­au­to­no­mie ist Teil des all­ge­mei­nen Prin­zips der Selbst­be­stim­mung des Menschen.

Eine wesent­li­che Eigen­schaft der Par­tei­fä­hig­keit als natür­li­che Per­son besteht in der Postu­la­ti­ons­fä­hig­keit und in der Wahr­neh­mung die­ses Postu­la­ti­ons­rech­tes, also in der Fähig­keit und dem Recht, in eige­ner Per­son rechts­wirk­sam han­deln zu können.

§ 1 BGB Rn. 1 – Beck'sche Kurz­kom­men­ta­re, 68. Aufl. 2009:
"Jeder Mensch ist rechts­fä­hig ohne Rück­sicht auf Staats­an­ge­hö­rig­keit, Geschlecht oder Her­kunft. Die Rechts­fä­hig­keit kann dem Men­schen durch behörd­li­che oder gericht­li­che Ent­schei­dung nicht aberkannt wer­den; sie kann auch nicht durch eine Ver­zichts­er­klä­rung ihres Trä­gers auf­ge­ho­ben oder beschränkt werden…" 


* Exkurs:
Der Grund­satz von Treu und Glau­ben gilt auch für das gesam­te öffent­li­che Recht (§ 242 BGB, Rn 17, Palandt Beck'sche Kurz­kom­men­ta­re, 68. Aufl. 2009). Treu und Glau­ben bil­den einen allen Rech­ten, Rechts­la­gen und Rechts­nor­men imma­nen­te Inhalts­be­gren­zung. Die gegen § 242 ver­sto­ßen­de Rechts­aus­übung oder Aus­nut­zung einer Rechts­la­ge ist als Rechts­über­schrei­tung miß­bräuch­lich und unzu­läs­sig (§ 242 BGB, Rn 38, Palandt Beck'sche Kurz­kom­men­ta­re, 68. Aufl. 2009).


Zum Schluß noch etwas zur Haftung

§ 839 BGB: Haf­tung bei Amtspflichtverletzung:
"Ver­letzt ein Beam­ter vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig die ihm einem Drit­ten gegen­über oblie­gen­de Amts­pflicht, so hat er dem Drit­ten den dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den zu ersetzen…"


Hier geht's zum voll­stän­di­gen Arti­kel bei Epoch Times vom 29. Janu­ar 2020: https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/schwerwiegender-hackerangriff-auf-berliner-kammergericht-senator-bestaetigt-abfluss-sensibler-daten-a3138443.html

Hier geht's zum voll­stän­di­gen Arti­kel bei Hei­se online vom 27. Janu­ar 2020: https://www.heise.de/security/meldung/Emotet-IT-Totalschaden-beim-Kammergericht-Berlin-4646568.html

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Bei­trags­bild: Mar­co Verch – flickr.com –  Lizenz: CC BY 2.0

 

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