Zunehmende Bildung durch den Ausbau des Schulwesens und darauf fußender Ausbildung von Bewußtheit und der Verbreitung des Geistes der Aufklärung führt Ende des 18. Jahrhunderts und zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu Forderungen nach Bürgerbeteiligung bei politischen Entscheidungsprozessen und nach Rechtsstaatlichkeit und einer verfaßten Ordnung des Staates.
Entwicklungshistorische Herleitung der Verfassung der Deutschen Republik – Deutsches Reich -
Reichsdeputationshauptschluß
Die französische Gewaltherrschaft unter Napoleon Bonaparte von 1799 bis 1815 verwüstete Europa und führte durch militärische Nötigung gegen die Habsburger Monarchie zum Reichsdeputationshauptschluß von 1803.
Auf Betreiben des Kaisers des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, Franz II. aus dem Hause Habsburg, beschloß der Reichstag die Bildung einer Reichsdeputation, bestehend aus vier Kurfürsten und vier Fürsten.
Auf französischen und russischen Druck sah sich diese Deputation genötigt, die Selbständigkeit von 112 Bistümern und Fürstentümern, von 50 Reichsstädten, einer großen Zahl von kleineren Reichsritterschaften sowie von allen Reichsdörfern aufzuheben und diese zu subsidiarisieren. Damit war die Machtstellung der Kirche im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gebrochen und die verbleibenden deutschen Kleinstaaten für Napoleon beherrschbarer geworden.
Die Macht der von Frankreich abhängigen süddeutschen Fürsten war gestärkt, und die Stellung des Königreichs Preußen gegenüber dem Kaiserreich Österreich wurde gefestigt. Zu zahlende Entschädigungen für Gebietsverluste wurden mit dem Reichsdeputationshauptschluß festgelegt.
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts, vor dem Reichsdeputationshauptschluß von 1803, bestanden auf dem Boden des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1.785 autonome Fürstentümer.
Gottesgnadentum und Abstammung
Es handelt sich bei diesen Fürstentümern um ein glaubensideologisch behauptetes Gottesgnadentum und um eine auf die Abstammung von einer auserwählten Blut- und Geschlechtslinie gestützte Ausübung willkürlicher Herrschaftsgewalt und Gerichtsbarkeit zur Durchsetzung privateigentumsbezogener Besitzansprüche an allen Einwohnern und an jeglichem Grundbesitz in dem der jeweiligen Herrschaftsgewalt unterworfenen Landgebiet.
Ende des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation
Der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war nach der Verfassung ein Wahlkaiser. Die darin begründete Möglichkeit zur unblutigen Beseitigung des Kaisers nutzte der französische Gewaltherrscher Napoleon, indem er Kaiser Franz II. aus dem Hause Habsburg dazu veranlaßte, im Jahre 1806 die Krone des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation niederzulegen.
Binnenzölle blockieren die ökonomische Entwicklung
Um 1790 bestanden im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation 1.800 Zollgrenzen. Allein innerhalb des preußischen Staates gab es zu Beginn des
19. Jahrhunderts mehr als 67 örtliche Zolltarife mit ebenso vielen Zollgrenzen. Bei einem Transport von Königsberg nach Köln wurden die Waren etwa 80 mal kontrolliert.
Im Zuge der Anpassung der administrativen Verhältnisse an die wirtschaftliche Entwicklung während und nach der napoleonischen Gewaltherrschaft schufen die deutschen Fürstenstaaten – und hier im Besonderen die Rheinbundfürsten – ab 1800 vereinheitlichte zollfreie Binnenmärkte innerhalb ihres jeweiligen Staatsgebietes.
Im Vordergrund standen Überlegungen, neben der Eingliederung der hinzugekommenen Untertanen und der wirtschaftlichen Integration der in Folge territorialer Veränderungen durch napoleonische Gewaltherrschaft erheblich vergrößerten Staatsgebiete der Fürsten, vor allem die Staatsseinnahmen zu steigern. Da Leibeigenschaft, Armut und Besitzlosigkeit der Untertanen vermögensbezogene Steuern nicht zuließen, waren Verbrauchssteuern und Zölle die Haupteinnahmequellen der Staaten. Es ging darum, diese Einnahmequellen zu sichern und nach besten Möglichkeiten auszubauen.
Überregional bekannte Staatsmänner, wie Freiherr vom Stein und Joseph Görres, forderten die Abschaffung von Binnenzöllen und einen gemeinsamen deutschen Außenzoll.
Der Wiener Kongreß
Der Wiener Kongreß war eine Tagung der über das napoleonische Frankreich siegreichen alliierten Monarchen Europas. Nachdem es gelungen war, im Verlauf des Befreiungskrieges den napoleonischen Faschismus niederzuringen, versammelten sich 1815 die siegreichen Fürsten, um im Verlauf eines Kongresses das europäische Staatensystem wie zu vornapoleonischer Zeit wiederherzustellen.
Die Siegermächte des ersten Pariser Friedens vom 30. Mai 1814, Österreich, Rußland, Preußen, England und Frankreich, bildeten den maßgeblichen Teil des Beratungsgremiums zur Rückabwicklung der durch Napoleon bewirkten Veränderungen innerhalb Europas und zur Wiederherstellung zerstörter historischer Rechte der Staaten.
Vor-Historie
Über Jahrhunderte waren europäische Kriegsparteien durch Deutschland gezogen, um auf deutschem Boden Krieg gegeneinander zu führen.
Käufliche deutsche Kleinstfürsten (O‑Ton Otto von Bismarck: „Duodezfürsten”) boten die Schlachtfelder, ihre leibeigenen Bauern als Soldaten und die Ernten als Versorgung für die streitenden Truppen – ohne selbst Streitpartei zu sein.
All dies war möglich, weil das Heilige Römische Reich Deutscher Nation ein im Vergleich lockeres Herrschaftsbündnis von 1.785 autonomen, mehr oder weniger käuflichen Kleinstherrschern mit geringer Existenzgrundlage und ausgeprägtem Geltungsaufwand war und es dem Kaiser an administrativem Eingriffsrecht mangelte.
Restauration und Restriktion
Eine neue Ordnung äußerer Verhältnisse und der Beziehungen zwischen den Staaten sollte durch die Stabilisierung der inneren Ordnung in den einzelnen Staaten gefestigt werden. Der habsburgische Staatskanzler Fürst Metternich war der geistige Urheber eines Bündnissystems für einen Interessenausgleich im Äußeren und einer Verabredung zur Eliminierung alles Revolutionären sowie bürgerlicher Reformvorstellungen und der Vereinbarung zwischen und den Vollzug durch die Signatarstaaten des Wiener Kongresses.
Gründung des Deutschen Bundes
Um künftige Alleingänge dienstbarer deutscher Kleinstfürsten auszuschließen, wurden die deutschen Kleinstaaten durch Vereinbarung auf dem Wiener Kongreß im Deutschen Bund vertraglich zusammengefaßt.
Im Widerspruch zum Auftrag der Bundesakte gelang es dem 1815 auf dem Wiener Kongreß gegründeten Deutschen Bund nicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland zu vereinheitlichen. Die Überwindung der innerdeutschen Zölle vollzog sich daher außerhalb der Bundesorgane des Deutschen Bundes auf der Ebene der beteiligten Staaten.
Die zollpolitische Zersplitterung behinderte die industrielle Entwicklung und verteuerte den innerdeutschen Handel. Mit der Aufhebung der napoleonischen Kontinentalsperre standen die deutschen Gewerbetreibenden in direkter Konkurrenz zur englischen Industrie.
Friedrich List fordert Schutzzölle
Der Wortführer des Allgemeinen deutschen Handels- und Gewerbevereins, der Nationalökonom Friedrich List, verlangte einen zollpolitischen Schutz vor der höherentwickelten englischen Exportindustrie. List verfolgte nicht nur ökonomische, sondern auch politische Ziele. Nach den Vorstellungen von Friedrich List sollte ein ökonomisch geeinter Nationalstaat mit hohen Zollschranken nach außen und Freihandel nach innen den Deutschen Bund ersetzen.
Preußen beseitigt 1818 Binnenzölle
Im Königreich Preußen waren mit dem Zollgesetz von 1818 alle innerstaatlichen Handelsschranken gefallen. Es gab seither nur noch Einfuhr‑, Ausfuhr- und Transitzölle, die ohne Rücksicht auf Herkunfts- oder Bestimmungsland erhoben wurden. Von Zöllen ausgenommen waren Grundnahrungsmittel und Rohmaterialien. Dieses preußische Zollsystem blieb mit seinen Grundsätzen bis in die Zeit nach der Reichsgründung 1871 bestehen und war, mit geringen Abweichungen, Muster für das Zollsystem in den deutschen Ländern jener Zeit.
Als Gegengründung zu den Bemühungen Preußens um Gründung und Ausbau eines Zollvereins entstand 1828 der Mitteldeutsche Handelsverein, gebildet aus den Fürstentümern Hannover, Sachsen, Kurhessen und weiteren kleineren Fürstenstaaten, gefördert durch die Kaiserreiche Österreich und Frankreich, durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie durch das Königreich der Niederlande. Die Mitgliedsstaaten dieses Vereins verpflichteten sich, nicht dem preußischen Zollverbund beizutreten, bildeten selbst aber keine Zollunion; diese Organisation blieb wirkungslos.
Erste Schritte zur Zollunion
1829 wurde ein Vertrag zwischen dem preußischen und dem süddeutschen Zollverbund geschlossen. Mit diesem Vertrag wurde die gegenseitige Zollfreiheit für Inlandsprodukte vereinbart.
Mit Vertrag vom 22. März 1833 schlossen sich der preußische und der süddeutsche Zollverbund zusammen.
Am 1. Januar 1834 trat der Deutsche Zollverein in Kraft, der zunächst für die Dauer von 8 Jahren vereinbart war.
Das zolleinheitliche Gebiet wächst
In den folgenden Jahren traten die Fürsten der Staaten Baden, Nassau, Oldenburg, die Freie Stadt Frankfurt und Luxemburg dem Deutschen Zollverein bei.
Nach der Auflösung der Konkurrenzorganisation, des Steuervereins, in den 1850er Jahren traten Hannover und Braunschweig dem Deutschen Zollverein bei.
Freihandelszone
Mit dem auf diese Weise gewachsenen Deutschen Zollverein entstand eine europäische Freihandelszone mit zunächst 25 Millionen Einwohnern im Jahr 1842 und später anwachsend auf 30 Millionen Einwohner.
Von den übrigen Staaten des Deutschen Bundes blieben Österreich, Liechtenstein, Holstein, Mecklenburg-Strelitz und Mecklenburg-Schwerin außerhalb des Deutschen Zollvereins. Die beiden mecklenburgischen Staaten wurden nach der Reichsgründung 1871 als Teil des deutschen Zollgebietes mittelbar am Zollverein beteiligt. Die Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck traten 1888 unter Errichtung von Freihäfen, die sich außerhalb des deutschen Zollgebietes befanden, dem Deutschen Zollverein bei. Nach dem Krieg von 1866 traten die preußische Provinz Schleswig-Holstein und nach dem deutsch-französischen Krieg 1871 das Reichsland Elsaß-Lothringen als unselbständige Gebiete hinzu.
Rechtsnatur des Deutschen Zollvereins
Die Rechtsnatur des Deutschen Zollvereins war die einer Gemeinschaft sui generis. Die Mitgliedsstaaten des Zollvereins waren weiterhin souveräne Staaten und der Zollverein daher auch keine Staatenverbindung, wie ihn die Form eines Bundesstaates dargestellt hätte. Der Deutsche Zollverein war im Völkerrechtsverkehr anerkanntes Völkerrechtssubjekt. Seine Wirkung und Tätigkeit war ausschließlich auf wirtschaftliche Aufgaben gerichtet. Da es ihm an der Erfüllung wesentlicher staatlicher Aufgaben mangelte, war er auch kein Staatenbund.
Souveränitätsanspruch der Mitgliedsstaaten
Um den Souveränitätsanspruch der kleineren Mitgliedsstaaten zu wahren, wurde bei den Verhandlungen über die Aufbauorganisation des Vereins große Mühe darauf verwendet, das Prinzip der Gleichberechtigung zu wahren. Als oberstes Organ wurde die Zollvereinskonferenz geschaffen, für deren Entscheidungen Einstimmigkeit bestimmt war. Alle Mitgliedsstaaten hatten ein Vetorecht. Die Tagungsorte wechselten zwischen den Mitgliedsstaaten. Jeder Mitgliedsstaat hatte eine Stimme; die von den Regierungen ernannten Delegierten waren weisungsgebunden. Eine einheitliche Zollverwaltung bestand nicht; die Ausführung der Beschlüsse blieb Sache der Behörden und der Mitgliedsländer. Die einzige Zentralinstitution war das Zentralrechnungsbüro in Berlin, das für die nach Kopfzahl der Bevölkerung der Mitgliedsstaaten aufgeschlüsselten Verteilung der Einnahmen und für die Erstellung der Zentralvereinsstatistik zuständig war.
Erhebung der Zölle
Die Erhebung der Zölle im Zollverein erfolgte auf gemeinschaftliche Rechnung. Daher war eine Angleichung der Gewichte zur Erhebung gleichmäßiger Abgaben nötig.
Es war vereinbart, daß die Vertragsstaaten dahin wirken, daß „in ihren Ländern ein gleiches Münz‑, Maß- und Gewichtssystem in Anwendung komme, hier über sofort besondere Verhandlungen einleiten zu lassen.”
Störfaktor Österreich
Über Sachfragen hinausgehend wirkte sich der Einfluß Österreichs im Deutschen Bund auch immer wieder mit machtpolitischer Dimension
blockierend, verzögernd, störend und zersetzend auf die Entwicklung des Deutschen Zollvereins aus.
Österreich stand außerhalb des Deutschen Zollvereins und fürchtete den eigenen Machtverlust im Deutschen Bund bei einer vorausschreitenden einigenden Wirkung des Zollvereins auf eine politische Einigung der deutschen Staaten.
In Großbritannien beurteilten Politiker, wie Palmerston die Entwicklung des Deutschen Zollvereins als Gefahr für die britische Vormachtstellung im gewerblichen Bereich.
Vereinheitlichung des deutschen Wirtschaftsraumes
Die deutsche Zolleinigung beseitigte die Zersplitterung des deutschen Wirtschaftsraumes und überwand damit eine wesentliche Ursache für den ökonomischen Rückstand im Vergleich zu England. Es wurden erstmals zuverlässige handelspolitische Verhältnisse geschaffen.
Der Zollverein war unter dieser Betrachtung von wesentlicher Bedeutung für die industrielle Entwicklung in den deutschen Fürstenstaaten.
In einigen Mitgliedsstaaten stellten die Einnahmen aus dem Zollverein die erforderliche finanzielle Basis dar, um Maßnahmen der Modernisierung von Gewerbe, Infrastruktur und Gesellschaft durchführen zu können.
Stabilität im Grundsätzlichen
Der Zollverein zeichnete sich durch eine Stabilität im Grundsätzlichen aus. Selbst während des deutsch-österreichischen Krieges 1866, als Mitgliedsstaaten auf gegnerischen Seiten standen, wurden weiterhin Zölle erhoben und vertragsgemäß nach Berlin gesandt. Dort verteilte sie die preußische Regierung verfahrensgemäß anteilig an die Einzelstaaten. Ein wesentlicher Grund für diese Stabilität bestand in den finanziellen Vorteilen für alle Beteiligten.
Politische Ziele der Zollpolitik
Die schrittweise Modernisierung der Zollpolitik, zunächst auf einzelstaatlicher Ebene, darauf folgend in den verschiedenen regionalen Zollvereinigungen und schließlich im Deutschen Zollverein, hatte immer auch politische Motive.
Friedrich von Motz
Einem wesentlichen Förderer des Zollvereinsgedankens, dem preußischen Finanzminister Friedrich von Motz, war die politische Dimension der Zollunion von Anbeginn bewußt. Bereits 1829 sah er den geplanten Zollverein als Werkzeug zur Durchsetzung eines kleindeutschen Nationalstaates unter preußischer Führung. Er schrieb: „…wenn es staatswissenschaftliche Wahrheit ist, daß Zölle nur die Folge politischer Trennung verschiedener Staaten sind, so muß die Wahrheit auch sein, daß Einigung dieser Staaten zu einem Zoll- und Handelsverband zugleich auch Einigung zu ein und demselben politischen System mit sich führt.”
Metternich
Der österreichische Staatsminister Metternich erkannte früh die Gefahr für die österreichische Monarchie und bezeichnete den Zollverein als „kleinen Nebenbund, […] welcher nur zu bald sich daran gewöhnen wird, seine Zwecke mit seinen Mitteln in erster Linie zu verfolgen.” Durch diese Bedrohung des Status quo im Deutschen Bund und der Rolle Österreichs im deutschen Machtgefüge hielt Metternich den Zollverein bereits 1833 für eine „höchst nachteilige, unheildrohende Erscheinung.”
Wirtschafts- und fiskalpolitische Gründe waren für die meisten Fürsten Motive für den Beitritt zum Zollverein.
Zollverein und nationale Integration
Der Zollverein kompensierte im Bewußtsein der Zeitgenossen zu einem Teil die fehlende nationale Einheit und wirkte als Werkzeug der nationalen Integration.
Der Deutsche Bund von 1815 konnte häufig nur als Organisation der Restauration und Repression betrachtet und wahrgenommen werden. Dem entgegen galt der Zollverein als dynamisches und konstruktives Element in der gesellschaftlichen Entwicklung des 19. Jahrhunderts.
Reichsbürger
In dieser Zeit entsteht erstmals der im Streben nach Zugehörigkeit und Zusammenwirken bemühte Begriff des Reichsbürgers für die nach Einheit strebenden Untertanen als Ausdruck eines neuen Selbstverständnisses und einer neuen Identität.
Zollverein und der Norddeutsche Bund
Die Struktur der Vereinsorgane des Zollvereins dokumentiert, wie eng der Zollverein mit dem Norddeutschen Bund verbunden war. Der Zollbundesrat als Vertretung der Mitgliedsstaaten war nichts anderes als der Bundesrat des Norddeutschen Bundes, erweitert um die Vertreter der süddeutschen Staaten. Was für das Zollparlament galt, galt für das Parlament des Norddeutschen Bundes, das allgemeine, gleiche und direkte Männerwahlrecht.
Das erste Zollparlament
Das erste Zollparlament wurde gebildet, indem zu den Abgeordneten des Reichstages des Norddeutschen Bundes die Vertreter aus Süddeutschland hinzugewählt wurden.
Dieses Zollparlament trat zwischen 1868 und 1870 zu drei Sitzungsabschnitten zusammen. Hier wurden Grundlagen für die wirtschaftliche Einheit geschaffen, an die das spätere Deutsche Kaiserreich unmittelbar anknüpfen konnte. Territorial kamen zu dieser, auch als „zweiten Zollverein” bezeichneten Neuorganisation, die Provinz Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz hinzu.
Mit der Reichsverfassung von 1871 wurde das Deutsche Kaiserreich zu einem einheitlichen Zoll- und Handelsgebiet. Die Staaten Hamburg und Bremen blieben noch bis 1888 als Freihäfen außerhalb des Zollgebietes.
Außenpolitik Otto von Bismarcks
Otto von Bismarck erzielt auf außenpolitischer Ebene ständig neue Erfolge. Im Konflikt um Schleswig-Holstein, in dem sich alle nationalen Kräfte – ob großdeutsch oder kleindeutsch – leidenschaftlich engagieren, übernimmt das Königreich Preußen die Führung und veranlaßt das Kaiserreich Österreich zum gemeinsamen Krieg gegen das Königreich Dänemark. Nach dem Sieg über Dänemark werden die Herzogtümer unter die Verwaltung der beiden kriegführenden Mächte Preußen und Österreich gestellt.
Deutsch-deutscher Krieg
Der Konflikt über die Annexion der Herzogtümer bewegt Preußen zur Aufkündigung des Deutschen Bundes und Österreich zum Krieg gegen Preußen. Nach dem überraschend schnellen Sieg Preußens bei Königgrätz am 3. Juli 1866 kommt es am 25. August 1866 zum Prager Frieden. Im Zuge dieses Friedensvertrages macht das Kaiserreich Österreich das Zugeständnis zur Auflösung des Deutschen Bundes und erkennt die Neuorganisation Norddeutschlands unter preußischer Führung an.
Auflösung des Deutschen Bundes
Mit dem Sieg Preußens ist der Kampf um die Vormachtstellung in Deutschland zwischen Preußen und Österreich endgültig zugunsten Preußens entschieden. Der Deutsche Bund ist aufgelöst. Der Weg zur kleindeutschen Lösung der nationalen Einigung unter Führung Preußens ist damit angelegt.
Erste Stufe zur Einigung der deutschen Fürsten
Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes als erster Stufe der Einigung Deutschlands dehnt sich der Machtbereich Preußens bis zur Mainlinie aus.
Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist bereits auf den möglichen Beitritt der süddeutschen Fürstentümer angelegt. Zudem sind die süddeutschen Fürsten durch Schutz- und Trutzbündnisse mit dem Norddeutschen Bund verbunden. Ein wichtiger weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Vereinigung der deutschen Fürstentümer unter einer Verfassung bildet das neu geschaffene Zollparlament des Deutschen Zollvereins, zu dem Abgeordnete aus allen deutschen Fürstentümern gewählt werden.
Französische Kriegserklärung
Zunehmende Spannungen zwischen dem Königreich Preußen und dem Kaiserreich Frankreich über die in Aussicht genommene Kandidatur der Hohenzollern auf den spanischen Thron führen schließlich zur französischen Kriegserklärung. Dies löst in ganz Deutschland eine Welle nationaler Empörung aus. Die militärischen Bündnisverträge zwischen den deutschen Fürsten treten in Kraft und werden im Verlauf des Krieges im Zuge diplomatischer Verhandlungen durch Verträge zwischen den deutschen Monarchen und deren Regierungen ergänzt.
Der Ewige Bund
Es kommt zum Schluß des Ewigen Bundes.
Nach der militärischen Niederlage Frankreichs und nach dem Sturz des französischen Kaisertums wird am 18. Januar 1871 in einem höfischen militärischen Zeremoniell im Spiegelsaal von Versailles der Akt der Reichsgründung durch 25 deutsche Fürstentümer vollzogen.
Das rechtseinheitliche Gebiet deutschen Rechtes
Mit dem Schluß des Ewigen Bundes 1870 wurde das Ideal des exzeptionell antizipierten Nationalstaates formell geschaffen und mit dem gesellschaftlichen Entwicklungsauftrag (RGBl. 1871, S. 64) – dem Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes in Freiheit und Gerechtigkeit sowie dem inneren und äußeren Frieden zu dienen – ausgestattet.
Damit ist das rechtseinheitliche Gebiet deutschen Rechtes geschaffen.
Fortan entfielen damit die Marketenderdienste deutscher „Duodezfürsten” für die übrigen Völker Europas und das damit verbundene Elend des Deutschen Volkes.
Die Bezeichnung Deutsches Reich für das neu gegründete deutsche Kaiserreich knüpft an das Heilige Römische Reich Deutscher Nation von 962 bis 1806 an.
Die Reichsleitung unter Otto von Bismarck

Die Jahre von 1871 bis 1890 nutzte Otto von Bismarck als erster Kanzler des geeinten Deutschen Reiches, um dessen Einfluß in der Welt zu entwickeln, seine Sicherheit zu festigen, den Wohlstand seiner Bürger zu heben und das Reich im Inneren wie im Äußeren stabil aufzustellen.
Sozialgesetzgebung
Innenpolitisch war es im Besonderen Bismarcks Sozialgesetzgebung, die das Land dauerhaft bis in unsere Tage prägt. Bereits 1882 bestand ungefähr ein Viertel der deutschen Bevölkerung aus Arbeitern. Sie waren durch Verträge mit ihren „Brotherren”/Arbeitgebern gebunden, die sie nicht frei aushandeln konnten.
Sozialversicherung
Die Sozialpolitik Bismarcks hat eine Entwicklung eingeleitet, mit der die Klassengegensätze langsam gemildert wurden. Es wurden Fabrikinspektionen durchgesetzt, er erzwang die Sozialversicherung gegen den Widerstand des Kapitals und der Unternehmer, er erließ Arbeitsschutzgesetze, die ihrer Zeit weit voraus waren. Die deutschen Sozialgesetze jener Zeit gingen erheblich über alles hinaus, was in anderen Staaten der Welt praktiziert wurde.
Reichsleitungsauftrag
Der auf dem Ewigen Bund gründende Reichsleitungsauftrag besteht in der Entwicklung und in der Förderung einer politischen Kultur, welche die durch den Ewigen Bund von oben gegründete Verfassungsordnung und in dessen Erneuerung und Festigung in Rechtskontinuität desselben Rechtssubjektes 1919 durch die Deutsche Nationalversammlung fortgeführten, nun republikanisch verfaßten staatlichen Ordnung tragen und stabilisieren kann.
Christianisierung
Die Christianisierung Mitteleuropas führte zur geistigen Entmündigung, Unterwerfung und zur glaubensabhängigen seelischen Wohlfahrt der Menschen zu Lasten ihres autonomen Selbstbestimmungsrechtes und der Eigenverantwortlichkeit im irdischen Dasein.
Der Mensch war in die Abhängigkeit von der Fürbitte pastoraler „Vermittler von Göttlichem” geraten. Die weltliche Beherrschung der Untertanen übernahmen mehr oder weniger dienstbare, von Inzest und Klerikalfaschismus beherrschte Raufbolde im kirchlich geweihten Ornat von Monarchen und Fürsten.
Kampf zwischen Kaiser und Papst um die weltliche Macht
Die folgende Angabe von historischen Ereignissen stellt nur eine Auswahl aus einer erheblich größeren, gleichbedeutenden Anzahl von Geschehnissen dar, mit der ein skrupelloser Konkurrenzkampf um die weltliche Macht bis in unsere Tage fortgesetzt wird:
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„Pippinsche Schenkung” an Papst Stephan II. (753)
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Gang nach Canossa König Heinrichs IV. (1077)
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Interdikt des Papstes Innozenz III. über England (1209), Aberkennung des Thrones Johann Ohnelands durch den Papst (1212), Kapitulation Johann Ohnelands vor dem Papst (1213), Magna Carta (1215)
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Wahl dreier Könige und dreier Päpste im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (1410), Konzil zu Konstanz (1414 bis 1418)
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Reformation Luthers (1517)
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Augsburger Religionsfriede (1555)
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Dreißigjähriger Krieg (1618 bis 1648)
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Zeitalter der Aufklärung (ca. 1650 bis 1800)
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Englische Revolution (1688÷89)
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Französische Revolution (1789)
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„Kultur”kampf Bismarcks (1871 bis 1887)
Die Folge
In verschwiegener Übereinkunft zwischen monarchisch-fürstlicher Privatherrlichkeit und geistlich-religiöser Bevormundung herrschte über Jahrhunderte diese verschworene Kaste Privatherrschaftssüchtiger über ihre leibeigenen Bauern, Arbeiter, Soldaten und Tagelöhner und hielt sie in aussichtsloser Abhängigkeit, Armut und Unwissenheit, um sie bei Bedarf wie Einzelverbrauchsgut zum privaten Besten zu vernutzen – getreu dem Motto: „Halt’ du sie dumm, ich halt’ sie arm.”
Der Weg
Die deutschen Mystiker, Meister Eckhart und ihm Gleichgesinnte, die Erfindung der Buchdruckerkunst, die Übersetzung der Bibel in unsere deutsche Sprache durch Martin Luther ermöglichte das Lesen und Verstehen der Heiligen Schrift. Die Abhaltung der Messe in deutscher Sprache ermöglichte einerseits die Entdeckung des sozialreformerischen Jesus-Mythos und andererseits das Erlernen des Lesens und des Schreibens mit Hilfe des Neuen Testamentes als deutschem Sprachlehrbuch – dem sicherlich größten Verdienst Luthers, einem gewichtigen Schritt auf dem Weg zur Volksherrschaft.
Die damit einhergehende geistige Auseinandersetzung und Positionierung zwischen den widerstreitenden religionsbezogenen Dogmen führten daraus resultierend bei immer mehr Untertanen zu einer sich entwickelnden Bewußtheit und Wahrnehmung der eigenen Rolle bei der Entwicklung der politischen Verhältnisse.
Bereits im 15. und 16. Jahrhundert erkannten des Lesens und Schreibens kundige Aufklärer, wie Martin Luther, Ulrich Zwingli, Thomas Münzer und andere die Religionslehren als Herrschaftsinstrument, da alle religiösen Glaubenssysteme auf menschengemachten Konzepten beruhen, um willkürlich Macht über Menschen legitimationslos auszuüben: Diejenigen, die die Deutungshoheit über den Glaubenszweck ausüben, terrorisieren das menschliche Dasein und instrumentalisieren die Glaubensanhänger zu beliebigen Zwecken.
Erkenntnis
Es ging und es geht – einstmals so wie heute – um die erkenntnisabhängige Entwicklung der Befreiung des Geistes aus eines Fremden nötigender Willkür.
Der Geist der Aufklärung und der Eintritt für res publica
Die Kriege zur Befreiung von napoleonischer Gewaltherrschaft in Mitteleuropa wären ohne eine Volksbewegung der aktiven Mitwirkung aller Gesellschaftsschichten nicht möglich gewesen.
Um diese Volksbewegung zur Unterstützung der im Kampf gegen Napoleon unterlegenen deutschen Fürsten zu fördern oder zu initiieren, fand das Vorbild der preußischen Reformer Freiherr vom Stein, Hardenberg, Scharnhorst und anderen bald weitere Verbreitung.
Dem Bürgertum wurde politischer Einfluß eingeräumt.
Der verarmte Adel verkaufte Anwesen und Grundstücke an bürgerliche Untertanen, denen man jetzt das Recht einräumte, Grund und Boden vom Adel zu erwerben. Bürger und Bauern konnten Offizier werden und aufsteigen, ehemals ein Vorrecht des Adels.
Auch Bauern und Bürger durften jetzt Waffen tragen, ehemals ein Schreckgespenst der Herrschenden.
Diese Veränderungen trugen zur Entwicklung einer Infrastruktur des Denkens und der Bildung bei, die, zuvorderst durch das Bildungsbürgertum getragen, zunehmende Bedeutung gewann und mit der Forderung nach Rechtsstaatlichkeit, nach dem verfaßten Staat und nach einer verfaßten staatlichen Ordnung lautstark vorgetragen wurde.
Diese Bestrebungen führten, von verschiedenen Schauplätzen ausgehend, zur Wahl der deutschen Nationalversammlung 1848, zur Paulskirchenverfassung 1848 und zur Deutschen Revolution 1848/49, die blutig niedergeschlagen wurde.
Von der Monarchie zur Republik
Nach Überwindung der nicht mehr tragfähigen monarchischen Verfassung finden die politisch-sozialen Prinzipien des 1870 gegründeten Ewigen Bundes ihre Erweiterung in der republikanischen Verfassung vom 11. August 1919, in Erneuerung und Festigung des Ewigen Bundes, mit der Übertragung des staatstragenden Institutes des Souveräns auf das Volk.
Das ehemals staatstragende Prinzip monarchischer Blut- und Geschlechtslinien ist verfassungsrechtlich auf den Bürger übertragen. Seither ist der Mensch in deutscher Blut- und Geschlechtslinie durch seine Geburt in der Abstammungsgemeinschaft des Deutschen Volkes als Souverän des Reiches der Deutschen legitimiert. Damit ist er der Träger der Verantwortung für die Ausübung des Rechtes, der Pflichten und der Aufgaben eines Souveräns sowohl des Staatenbundes Deutsches Reich wie auch derjenigen eines reichsangehörigen Gliedstaates.
Daraus folgt, daß der Souverän deutscher Abstammung keine Souveränität hat, sondern sie mit seiner Existenz als Anspruchsberechtigter auf das Erbgut des Ewigen Bundes verkörpert.
Die Reichsverfassung von 1919 hatte grundsätzlich dieselben Materien zu regeln, wie die Verfassung von 1871: Zum einen das Verhältnis des Reiches zu den Gliedstaaten und zum anderen die Organisation der Reichsgewalt, das heißt die Stellung der Reichsorgane und die Verteilung der Funktionen. Rechtsgüter betreffende Bestimmungen und die Definition von Werten waren in der alten Reichsverfassung von 1871 noch nicht niedergelegt.
Die Angehörigen des Deutschen Volkes sind die legitimen Erben des Ewigen Bundes durch die Überwindung der historischen Monarchie.
Der Mensch deutscher Abstammung ist die Quelle der höchsten Autorität im Deutschen Reich. Er ist damit verantwortlich und allzuständig. Er ist Träger und Wahrer des Rechtes, das er selbst nicht zu verletzen hat.