Der freigeborene Mensch deutscher Abkunft ist Erbe des Ewigen Bundes und verkörpert damit das Majorat deutscher Staatlichkeit. Er ist Inhaber des Ältestenrechtes und genießt den Anspruch auf diese Erbschaft.
Das Deutsche Volk verkörpert also durch jeden seiner Angehörigen unseren Staat.
Wenn wir uns jetzt also besinnen, wer wir, das Deutsche Volk und jeder einzelne von uns sind, dann geht es um den Eintritt in die erbliche Kontinuität des Deutschen Reiches.
Das Deutsche Volk ist Subjekt in der Politik
Menschen mit Abstammung aus einer deutschen Blut- und Geschlechtslinie sind Souveräne des Staatenbundes Deutsches Reich sowie Souveräne desjenigen reichsangehörigen Gliedstaates, in dem sie Wohnsitz genommen haben. Sie üben ihr Geburtsrecht der Privatautonomie aus dem Erbe des Ewigen Bundes selbstbestimmt aus und sind allzuständig bei der Verwirklichung der örtlichen Eigensachwaltung in ihrer Residenten- und Siedlergemeinschaft.
Die Rechtsnatur der freien Geburt der Menschen deutscher Abstammung begründet das Recht und die Pflicht der privatautonomen Gestaltung aller den Menschen betreffenden Rechtsverhältnisse durch ihn selbst.
Reichsleitung vs. Reichsregierung
Daher ist die Begrifflichkeit der Reichsregierung durch den tatsächlichen verfassungsgemäßen Sachverhalt der Reichsleitung zu ersetzen.
Der Begriff des Regierens steht seiner Bedeutung nach für „Beherrschen” oder „Herrschen über…”. Es handelt sich daher bei der Amtsführung der Sachwalter des Staatenbundes Deutsches Reich im Innern des Reichs nicht um die Ausübung von Herrschaft oder Beherrschung, da dies mit der Rechtstellung des frei geborenen einzelnen Menschen unvereinbar ist. Die staatliche Organisation der Deutschen Republik entspricht daher einer konstitutionellen Anarchie1.
Dieser Sachverhalt findet seinen Ausdruck in der Aufbauorganisation, in der Ablauforganisation und bei allen Findungsprozessen innerhalb der Korporationen der Deutschen Republik.
Daraus ergibt sich das Erfordernis der Anpassung des Gebrauchs unserer Sprache bei der Definition von Begriffen und bei der Beseitigung planwidriger Regelungslücken.
Der deutsche Volksstaat ist gemäß seiner Verfassung eine tugend- und wertebasierte Gesellschaftsordnung, in welcher der souveräne Mensch deutscher Abstammung allzuständig die höchste Instanz verkörpert.
Das deutsche Staatswesen ist, gegründet auf dem Fundament des Ewigen Bundes und der darauf beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung, einem Menschenbild verpflichtet, in dem der Mensch als Individuum gedacht ist, dessen Bildung individuell zu fördern ist, um Fähigkeiten, Fertigkeiten und Bewußtsein nach Willen und Vermögen auszubilden.
Die Befähigung zum Denken und das Denken selbst bedürfen der Einhegung durch geistige Bewußtheit. Nicht alles, was denkbar ist, ist gut!
Unsere menschliche Gemeinschaft im Allgemeinen und die von Ethnien, Völkern und Nationen im Besonderen definieren sich über gemeinsames Wissen, über gemeinsame Erfahrungen und Mythen. Da sind Lessing, Goethe, Schiller und Kant gerufen, heute so wie einst. Das ist der unermeßliche Schatz an Gedanken in deutscher Sprache, auf deren Grundlage wir die Welt wahrnehmen und kommunizieren – ein Fundus an Welterfahrung vergangener Tage, der unverzichtbar ist. Denn Zukunft braucht Herkunft.
Unser deutsches Gemeinwesen benötigt den befähigten, den wissenden, bewußten und zur Unterscheidung vermögenden Menschen, den, der dafür alle seine Anlagen und Begabungen entwickelt hat.
Ursprünglich gleichgestimmte Volksbildung ist das Fundament der gesellschaftlichen und der politischen Ordnung und Teil des Selbstverständnisses des Deutschen Volkes.
Erst ein bestimmtes Grundmaß an ursprünglich gleichgestimmter Bildung ermöglicht eine Teilnahme an direktdemokratischen Findungsprozessen.
Physisch Position einzunehmen bedarf der geistigen Haltung und des Bewußtseins über die eigene Herkunft und über die schützenswerten Rechtsgüter, wie
a) das Erbe des Ewigen Bundes,
b) die Souveränität und
c) die autonome Selbstbestimmtheit.
Freiheit von eines Fremden nötigender Willkür
Es geht um die Freiheit des Geistes und um die Verteidigung der Freiheit von eines anderen nötigender Willkür.
Die Heranbildung zur geistigen Volksverteidigung gehört zur Vorsorge, daß Souveräne und unmittelbar Reichsangehörige im Katastrophenfall oder im militärischen Konfliktfall den psychischen Belastungen standhalten.
Daraus folgt die Aufgabenstellung, durch Bildung und Ausformung eines Bewußtseins in Bezug auf die gesamtgesellschaftliche Lage die mit dem Status des Souveräns oder mit dem Status des unmittelbar Reichsangehörigen verbundene notwendige Haltung einnehmen zu können.
Die sichtbare Fähigkeit und der erkennbare Wille zum Abwehrkampf machen Abschreckung glaubwürdig und wirksam.
Für den freigeborenen Deutschen ist alles, was nicht auf deutschem Recht und Gesetz beruht, Willkür.
Erziehung zum Souverän
Die Erziehung zum Souverän beruht auf dem geistigen Konzept des Ewigen Bundes, 1870 gegründet. Dies beinhaltet Bewußtsein und die Bereitschaft eines jeden Souveräns zum Schutz des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes.
Dazu bedarf es des Stolzes auf unsere Heimat, der Liebe zu unserem Land, der Überzeugung von der Staatsidee des Ewigen Bundes und seiner Aufgabe für unser Volk und für die Welt. Es bedarf der Ausrichtung des eigenen Lebens auf die in der Verfassung niedergelegten Werte und Ziele. Es bedarf der Ausbildung von Einsicht, Erkenntnis und Bewußtheit, um mit einer solchen Gesinnung als kritischer Mitstreiter an der Verwirklichung unserer Ideale mitzuwirken und – wenn es erforderlich wird – bereit zu sein, das eigene Leben für unser Volk und Vaterland einzusetzen. Auch dies fordert Herz, Haupt und Hand.
Die verfassungsmäßige Ordnung der Deutschen Republik
Der auf dem Ewigen Bund beruhende Auftrag einer deutschen Reichsleitung besteht darin, die unter den Bedingungen langjähriger Besatzung durch feindliches Militär, unter Kriegsrecht und unter fremd veranlaßtem Besatzungsrecht entstandenen politisch-sozialen Gesellschaftsstrukturen und deren Entwicklungsprozesse in die institutionelle verfassungsmäßige Ordnung des Deutschen Reiches zu überführen.
Höchstes Gut der Staatlichkeit im Reich ist Gewaltlosigkeit im Staatsaufbau und bei der Gestaltung aller gesellschaftlichen Organisationsstrukturen wie auch bei allen Entscheidungsfindungen. Findungsprozesse sind der Ausdruck gesellschaftlichen Wandels, also permanent. Deren Initiierung und Förderung ist die vornehmliche Aufgabe in der Reichsleitungsarbeit. Menschen betreiben diese gesellschaftlichen Findungsprozesse. Der einzelne Mensch ist dabei nicht Mittel zum Zweck, nicht Nummer in einer bürokratischen Verwaltungsmaschinerie, nicht Funktionär des Apparates, sondern verantwortliches Wesen. Daher besteht die Hauptaufgabe des Staates nicht in der Fürsorge, sondern im Schaffen des Raumes für die Auswirkung selbstverantwortlicher Tätigkeit der Menschen.
Die gesamtstaatliche Aufstellung und Organisation ist bestimmt von der Gegebenheit der Auswirkung selbstverantwortlicher Tätigkeit der Menschen und ausgerichtet auf das absehbar Wirkende.
Eigensachwaltung und Selbstorganisation sind die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten im Staatsaufbau sowie in der Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Die Verwirklichung von Eigensachwaltung und Selbstorganisation führt zur Autarkie – regional sowie national.
Die Menschen unseres Volkes wurzeln in der gemeinsamen Geschichte und Vergangenheit, denn Zukunft braucht Herkunft. Wir leben im Bewußten, das Hier und Jetzt gestaltend und vorausbedenkend navigierend.
Die große Aufgabe für die Entwicklung der Werte und Normen unserer Gesellschaft besteht in der Schaffung eines Raumes für die Menschen und für deren Erziehung zur verantwortlichen Tat für unser Volk und unseren Staat.
Der Staat und die Macht des Staates haben nur den einen Zweck zu erfüllen, dem Menschen in dessen Wirklichkeit zu dienen, der als Teil der Schöpfung, als Geschöpf mit seinem Wesen in der Geschichte lebt und verantwortlich bewußt Geschichte bewirkt.
Recht ist an Raumordnung gebunden
Aufgabe aller Staatlichkeit besteht in der Verwirklichung von Beheimatung, Schutz und Sicherheit aller Staatsangehörigen des Deutschen Reiches als wesentlicher Rahmenbedingung für die Entwicklung und die Entfaltung des bürgerlichen Lebens in Freiheit und in autonomer Selbstbestimmung unter den Bedingungen des rechtseinheitlichen Gebietes deutschen Rechtes. Dieses Recht ist an die Raumordnung des Ewigen Bundes gebunden.
Der bis heute andauernde Kriegszustand gegen das Deutsche Volk verpflichtet zu ständiger Beobachtung der gegen das Deutsche Volk und unsere Staatlichkeit agierenden Feindkräfte.
Die langfristig angelegte und als subversiv wirksam festgestellte Unterwanderung deutscher staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen durch diverse international agierende private Roundtable-Organisationen, religiös und weltanschaulich indoktrinierende Nichtregierungsorganisationen (NRO), unter dem Schutz feindlicher militärischer Gewalt, zielt auf die Zersetzung und Vernichtung des deutschen Volkskörpers, der deutschen Sprache und Kultur und der Staatlichkeit des Deutschen Volkes.
Unter den Rahmenbedingungen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Werten und Grundsätze über das Recht, Pflichten und Verfahren besteht die Aufgabe darin,
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Verfassungswerte in der Alltagsrealität lebbar anzulegen,
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Einfluß zu nehmen,
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Schaden abzuwenden,
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Menschen und Ideen zu fördern und
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die Neutralität zu sichern.
Gegenstand deutschen Verfassungsrechtes
Die Summe des individuellen Rechtes und der individuellen Pflichten des Souveräns zum Dienst am Gemeinwesen und zum Wirken im öffentlichen Leben sind Gegenstand des deutschen Verfassungsrechtes.
Als Recht werden allgemein anerkannte, vereinbarte Regeln für das Verhalten von Menschen im Umgang miteinander bezeichnet.
Unter dem Begriff des Rechtes ist die Summe gewollter und gelebter Ansprüche, Regeln und Volkstugenden unserer sozialen Gemeinschaft, wie Sitte, Anstand, Überlieferung, Weltanschauung bezeichnet, welche förmlichen Gesetzgebungsverfahren vorausgehen. Alle Angehörigen unserer Rechtsgemeinschaft sind über lang andauernde Anwendung dieser Regelungen, über das Brauchtum und durch Verabredung übereingekommen, diese Regelungen als allgemeingültig für jedermann zu leben.
Werden diese Regelungen in förmliche Gesetze gefaßt, sind sie auch bei der Ausübung der Staatsgewalten verbindlich einzuhalten, da sie Verfassungsrang haben. Es sind die Normen, an denen sich der Gesetzgebungsakt auszurichten hat.
Die Kodifizierung in Gesetz gefaßten Rechtes dient der Gestaltung der Ordnung in der Gemeinschaft und in der Rechtsfindung.
Grundlage ist die Betrachtung, das „Einsammeln” und Überliefern des Lebens über einen langen Zeitraum und dessen Kenntlichmachung als Wert oder Tugend.
Recht ist also nicht das Recht unseres Landes. Es entspringt einem Schöpfungsakt der sozialen Gemeinschaft unseres Volkes.
Die Anwendung niedergeschriebener Rechtsnormen ist an die Ausweisung eines für jeden verständlich bezeichneten territorialen Geltungsbereiches gebunden.
Die Raumordnung des Ewigen Bundes ist Grundlage für die Rechtsordnung im rechtseinheitlichen Gebiet deutschen Rechtes.
Im Deutschen Reich und unter den Bedingungen seiner Staatlichkeit ist das Denken wie auch der denkende Mensch frei.
Recht ist formulierte, in Gesetz gefaßte Freiheit
Freiheit wird nur durch freiheitliche Gesetze gewahrt. Dazu ist zunächst die Bindung aller staatlicher Organisation und Gewalt an die gesetzliche Ordnung unverzichtbar. Die staatliche Ordnung und das Verfahren der Gesetzgebung sind in der Reichsverfassung so anzulegen, daß sie dem Souverän das Höchstmaß an Freiheit sichern.
Nur diese Bindung aller staatlicher Gewalt und Organisation an die gesetzliche Ordnung sichert die Freiheit durch und mit der Gesetzmäßigkeit von Verfahren, Vorgehensweisen und Institutionen.
In der sozialen Gemeinschaft unseres Volkes darf Freiheit nur in dem Maße reglementiert werden, wie es mit den Anforderungen des Gemeinwohls, mit dem öffentlichen Interesse und mit dem Bestand der staatlichen Organisation sowie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Wenn das Gesetz das formulierte Recht ist, dann bestehen Sinn und Zweck des Gesetzes darin, die Freiheit zu sichern durch die Bewahrung des Rechtes!
Der Souverän ist der Beschützer des Rechtes, das er selbst nicht zu verletzen hat. Auf der Wahrnehmung seiner Schutzpflicht und aus der Ausübung des der Souveränität innewohnenden Rechtes beruht die endgültige Quelle der Macht in unserem Staat – der konstitutionellen Anarchie.
Menschen, denen die Rechtsordnung der sozialen Gemeinschaft ihres Volkes zubilligt fähig zu sein, eigenverantwortlich als Souverän des Rechtsstaates zu leben, muß auch die Freiheit der privatautonomen Entscheidung zugestanden sein, sich für das Richtige oder das Falsche zu verwenden.
Die soziale Gemeinschaft des Volkes darf dabei die berechtigte Erwartung hegen, daß der einzelne seine privatautonome Freiheit kritisch hinterfragt, diese positiv nutzt und nicht zum Schaden anderer einsetzt.
Das Interesse unseres Volkes an einer Existenz frei von eines anderen nötigender Willkür in unserem rechtseinheitlichen Gebiet deutschen Rechtes und der freien Geburt, im Schutze unseres Bundesgebietes, unter privatautonomer Ausübung des innerhalb dieses Rechtsraumes gültigen und der Wohlfahrt des Deutschen Volkes dienenden Rechtes ist ewig und beständig. Ihm zu folgen ist unsere Pflicht.
1Anarchie (griech.) = ohne Regierung